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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2012
- L 5 KR 97/11 -
Abrechnung von intensivmedizinischer Komplexbehandlung setzt ständige ärztliche Anwesenheit voraus
Ständige ärztliche Anwesenheit auf Intensivstation durch Bereitschaftsdienst nicht gewährleistet
Die Abrechnung einer intensivmedizinischen Komplexbehandlung, bei der eine ständige ärztliche Anwesenheit auf der Intensivstation gewährleistet sein muss, ist durch einen Krankenhausträger nicht möglich, wenn der anwesende Arzt gleichzeitig Aufgaben auf der internistischen Hauptstation wahrnehmen muss. Dies entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Im zugrunde liegenden Streitfall führte der klagende Träger eines Krankenhauses die Behandlung eines bei der beklagten Krankenkasse Versicherten auf der Intensivstation durch, auf der montags bis freitags von 8.00 Uhr bis 16.30 Uhr ständig ein
Wortlaut der Abrechnungskodierungen lässt anderweitige Tätigkeit des Arztes nicht zu
Nach Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz ist damit allerdings die ständige ärztliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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Dokument-Nr. 13177
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