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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.01.2011
- L 6 AS 1914/10 B ER -
LSG: Kein Zustimmungsanspruch zur Kostenübernahme vor Umzug im Eilverfahren
Im Eilverfahren ist nur vorläufige gerichtliche Entscheidung möglich
Empfänger von Leistungen der Grundsicherung (Hartz-IV), können einen Anspruch auf Zusicherung der Kostenübernahme für eine neue Wohnung vor einem Umzug nicht per Eilbeschluss gegen die zuständige Behörde durchsetzen. Dies hat jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Die Antragsteller sind im hiesigen Fall zwei Eltern mit ihrem 2009 geborenen Kleinkind aus Bochum.
Wohnung auch ohne Zusicherung der Behörde anzumieten
Den Antragstellern sei es möglich, die neue
Entscheidung über Kostenübernahme erst im Hauptsacheverfahren
Die Antragsteller hatten die "Zustimmung zum Umzug" beantragt, weil an der Decke ihrer alten
Zur Information: Nach § 22 Abs. 2 SGB II sollen erwerbsfähige Hilfebedürftige vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft die Zusicherung der zuständigen Behörde zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.02.2011
Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ ra-online
- Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 15.10.2010
[Aktenzeichen: S 30 AS 4409/10]
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Dokument-Nr. 11129
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