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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2009
- L 20 B 59/09 AS ER und L 20 B 66/09 AS -
LSG NRW: Abwrackprämie mindert Hartz-IV-Leistungen
Verbesserte finanzielle Lage durch Umweltprämie - Zusätzliche Leistungen zur Grundsicherung nach SGB II wären dann nicht gerechtfertigt
Bezieher der Grundsicherung für Arbeitssuchende ("Hartz-IV") müssen sich die staatliche Abwrackprämie für Altwagen als Einkommen leistungsmindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen. Dies hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschieden.
Der Hartz-IV-Empfänger war gegen die telefonische Auskunft der zuständigen ARGE, er müsse sich die
Nach Ansicht der Essener Richter stellt die
Hartz IV-Empfänger darf nur vorhandenes, angemessenes Kraftfahrzeug behalten
Ebenso wenig sei die
Umweltprämie nicht mit Eigenheimzulage vergleichbar
Nach Ansicht des LSG
Keine Gleichsetzung mit Empfängern der Abwrackprämie, die nicht Hartz IV beziehen
Auf eine Gleichbehandlung mit Empfängern der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 15.07.2009
- Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 15.07.2009
[Aktenzeichen: S 28 AS 131/09 ER]
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Dokument-Nr. 8151
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