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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 09.03.2018
- L 15 AS 69/15 -
Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten für Gymnasiumsbesuch
Verweis auf näher gelegene Oberschule mit anderem Bildungsgang zur Erlangung des Abiturs nicht zulässig
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Kosten für die Schülerbeförderung von Hartz IV-Empfängern in Bremen von der Stadtgemeinde zu übernehmen sind.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Schüler aus Bremen geklagt, der im Bezug von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") stand. Er besuchte seit dem Schuljahr 2010/2011 ein
LSG bejaht Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen folgte dieser Auffassung nicht und verurteilte die Stadtgemeinde Bremen, dem Schüler die entstandenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
- Kein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten wegen Besuches eines Gymnasiums mit bilingualem Schwerpunkt
(Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.08.2016
[Aktenzeichen: 1 ZKO 288/16]) - Jobcenter muss keine Schülerbeförderungskosten zum Sportgymasium übernehmen
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.05.2015
[Aktenzeichen: L 3 AS 7/15])
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Dokument-Nr. 25853
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