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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.11.2013
- L 10 VE 46/12 -
Opfer hat trotz psychischer Schäden nach einer Erpressung keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz
Entschädigungsanspruch besteht nur bei "tätlichem Angriff", nicht bei bloßer Drohung mit Gewalt
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Erpressungsopfer nur dann einen Anspruch nach dem Opferentschädigungsgesetz hat, wenn ein "tätlicher Angriff" vorliegt. Eine bloße Drohung mit Gewalt stellt einen solchen "tätlichen Angriff" nicht dar.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine 45 jährigen Apothekerin aus dem Landkreis Goslar, war Opfer einer
Opfer macht aufgrund erlittener massiver psychischer Schäden Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz geltend
Die Klägerin machte mit ihrer Klage vor dem Sozialgericht Braunschweig und dem Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz gegenüber dem Land Niedersachsen aufgrund der erlittenen massiven psychischen Schäden geltend. Bei ihr bestehe ein posttraumatisches Belastungssyndrom, sie leide unter Angstzuständen und Schlafstörungen.
Voraussetzungen für Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz nicht erfüllt
Das Sozialgericht Braunschweig hat die Klage abgewiesen. Das Landessozialgericht wies die Berufung der Klägerin zurück. Das Gericht führte aus, dass das die Erpressungsversuche keinen „tätlichen Angriff“ im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes darstellen und die Klägerin daher keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz habe. Ein "tätlicher Angriff" liege nur bei einer gegen die körperliche Unversehrtheit einer anderen Person gerichteten Kraftentfaltung vor. Vorliegend stelle die Bedrohung der Klägerin mit Gewalt einen solchen Angriff noch nicht dar. Dies wäre auch dann nicht so einzustufen, wenn die Klägerin und der Täter sich gleichzeitig auf dem Grundstück der Klägerin befunden hätten. Die gleichzeitige Anwesenheit sei aber nicht einmal bewiesen. Das Gericht führte weiter aus, dass nicht relevant sei, ob die Drohungen des Täters ernst gemeint gewesen seien oder ob der Täter diese überhaupt hätte umsetzen können. Das Gericht stellte vielmehr darauf ab, dass z.B. auch das bloße Vorzeigen eines Messers aus einer Entfernung von 1,5 Metern nicht als
Nicht jedes gesellschaftlich missbilligte Verhalten ist Grundlage eines Anspruches nach dem Opferentschädigungsgesetz
Weiter führte das Gericht aus, dass ein "tätlicher Angriff" auch nicht deswegen bejaht werden könne, weil die Klägerin durch die Drohungen einen psychischen Schaden erleiden könne. Auch für die Annahme eines so genannten Schockschadens müsse zunächst ein "tätlicher Angriff" gegen den Geschädigten oder eine andere Person gegeben sein. Schließlich weist das Gericht darauf hin, dass auch das Bundessozialgericht entschieden habe, dass nicht jedes gesellschaftlich missbilligte Verhalten Grundlage eines Anspruches nach dem Opferentschädigungsgesetz sein müsse.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2014
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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Dokument-Nr. 17544
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