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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 26.10.2009
S 18 VG 18/09 -

Tod nach Einbruchdiebstahl: Witwe erhält keine Opferentschädigung

Ohne tätlichen Angriff keine Opferentschädigung

Verstirbt ein Hauseigentümer nach einem Einbruch, bei dem kein unmittelbarer Kontakt mit dem Täter stattgefunden hat, an den Folgen eines Schlaganfalls, erhält die Witwe keine staatliche Opferentschädigung.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 61jährigen Witwe aus Bochum, deren Ehemann fünf Tage nach einem Einbruchdiebstahl einen Schlaganfall erlitt, an dessen Folgen er später verstarb. Die Eheleute hatten sich während des Einbruchs im Keller ihres Hauses befunden und lediglich Geräusche über ihnen gehört. In den folgenden Tagen waren sie beunruhigt, da sie eine Rückkehr des Täters befürchteten, um mit dem u. a. entwendeten Autoschlüssel den Wagen aus der Garage zu holen.

Behörde lehnte Opferentschädigung ab

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe lehnte den Antrag der Witwe auf Opferentschädigung ab. Die hiergegen bei dem Sozialgericht Dortmund erhobene Klage blieb ohne Erfolg.

Sozialgericht: Voraussetzungen für Opferentschädigung nicht gegeben

Das Sozialgericht Dortmund begründete sein klageabweisendes Urteil damit, dass kein zur Entschädigung berechtigender tätlicher Angriff auf den Hausbesitzer stattgefunden habe. Vielmehr handele es sich bei dem Einbruchdiebstahl um ein Vermögensdelikt, das sich nicht gegen die körperliche Integrität der Eheleute gerichtet habe. Der Umstand, dass dabei die Privatsphäre der Betroffenen verletzt werden könne, ändere daran nichts.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.02.2010
Quelle: ra-online, Sozialgericht Dortmund

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 9282 Dokument-Nr. 9282

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