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Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 23.05.2017
- L 11 R 771/15 -
Keine Sozialversicherungspflicht: Bereitschaftsärzte können Nachtdienst in Klinik als selbständige Tätigkeit ausüben
Bereitschaftsärzte sind nicht in tägliche routinemäßige Versorgung der Patienten oder in Klinikorganisation eingebunden
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass Bereitschaftsärzte den Nachtdienst in einer Klinik im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausüben können, für die keine Sozialabgaben fällig werden. Die klagende Klinik hat sich damit erfolgreich gegen eine Beitragsforderung in Höhe von rund 20.000 Euro gewehrt, die nach einer Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung festgesetzt worden war.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine psychosomatische Akutklinik hatte mit neun Ärzten Rahmenverträge über den Einsatz als freie Mitarbeiter geschlossen. Es ging jeweils um die Tätigkeit als Bereitschaftsarzt im Nachtdienst an einzelnen Tagen von 17 Uhr bis 8 Uhr des darauffolgenden Tages. Für den Nachtdienst erhielten sie eine Einsatzpauschale je Einsatztag (zwischen 200 Euro und 300 Euro). Während der Nachtzeit hielt sich kein angestellter Klinikarzt in der
Rentenversicherung fordert Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von rund 20.000 Euro nach
Nach einer Betriebsprüfung forderte die Deutsche Rentenversicherung von der
Keine Weisungsrechte der Klinik hinsichtlich Dienstzeiten
Die Berufung der
Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch
§ 7 Absatz 1 SGB IV:
Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.
§ 28 p Absatz 1 Satz 1 SGB IV:
Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.08.2017
Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online
- Als "freie Mitarbeiterin" im Krankenhaus tätige Krankenschwester ist abhängig beschäftigt
(Sozialgericht Heilbronn, Urteil vom 01.02.2017
[Aktenzeichen: S 10 R 3237/15]) - Im Krankenhaus tätiger "Honorararzt" ist sozialversicherungspflichtig
(Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 16.12.2015
[Aktenzeichen: L 2 R 516/14])
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Dokument-Nr. 24586
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