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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 21.01.2004
2 S 790/03 -

Bei Angabe einer Durchfahrtshöhe ist ein Sicherheitszuschlag von 20 cm erforderlich

Fehlender Sicherheitszuschlag begründet Mitverschulden im Schadensfall

Bei der Angabe der Durchfahrtshöhe unter einer Toreinfahrt muss ein Sicherheitszuschlag von mindestens 20 cm vorgenommen werden. Fehlt dieser Zuschlag und kommt es deswegen zu einem Schadensfall, begründet dies ein Mitverschulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2002 kam es auf einem Betriebsgelände zu einem Unfall als ein zu hoher Lkw durch die Toreinfahrt fahren wollte. Die Durchfahrtshöhe wurde durch ein Verkehrszeichen mit 3,90 m gekennzeichnet. Dies entsprach fast der tatsächlichen Höhe der Toreinfahrt. Der Lkw-Fahrer leistete zwar einen Schadenersatz von 5.000 €. Eine weitere Zahlung lehnte er jedoch ab, da seiner Meinung nach die Durchfahrtshöhe angesichts eines unzureichenden Sicherheitszuschlags fehlerhaft gekennzeichnet worden sei und damit ein Mitverschulden der Klägerin vorgelegen habe. Der Fall kam schließlich vor Gericht.

Unzureichender Sicherheitszuschlag begründete Mitverschulden

Das Landgericht Osnabrück schloss sich der Argumentation des beklagten Lkw-Fahrers an. Der Klägerin sei angesichts dessen, dass sie einen unzureichenden Sicherheitszuschlag bei der gekennzeichneten Durchfahrtshöhe vornahm, ein Mitverschulden von 40 % gemäß § 254 BGB anzulasten gewesen. Aufgrund dessen, dass sich die Höhe eines Lkw wegen der Ladung oder der beim Fahren auftretenden Schwingungen ändern kann, sei ein Sicherheitszuschlag von mindestens 20 cm angemessen und erforderlich gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 1096/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2004, Seite: 1096
NJW-RR 2004, 1096
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2004, Seite: 534
NZV 2004, 534

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Dokument-Nr.: 18290 Dokument-Nr. 18290

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