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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 21.01.2004
- 2 S 790/03 -
Bei Angabe einer Durchfahrtshöhe ist ein Sicherheitszuschlag von 20 cm erforderlich
Fehlender Sicherheitszuschlag begründet Mitverschulden im Schadensfall
Bei der Angabe der Durchfahrtshöhe unter einer Toreinfahrt muss ein Sicherheitszuschlag von mindestens 20 cm vorgenommen werden. Fehlt dieser Zuschlag und kommt es deswegen zu einem Schadensfall, begründet dies ein Mitverschulden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Osnabrück hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2002 kam es auf einem Betriebsgelände zu einem Unfall als ein zu hoher Lkw durch die Toreinfahrt fahren wollte. Die
Unzureichender Sicherheitszuschlag begründete Mitverschulden
Das Landgericht Osnabrück schloss sich der Argumentation des beklagten Lkw-Fahrers an. Der Klägerin sei angesichts dessen, dass sie einen unzureichenden
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.05.2014
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 1096/rb)
Jahrgang: 2004, Seite: 1096 NJW-RR 2004, 1096 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2004, Seite: 534 NZV 2004, 534
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Dokument-Nr. 18290
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