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Landgericht Hagen, Beschluss vom 01.08.2012
- 7 S 31/12 -
Versicherungsschutz nach Verkehrsunfall: Nicht Beachtung der Tunnelhöhe begründet grobe Fahrlässigkeit
Versicherung darf Leistung um 50 % kürzen
Stößt ein LKW-Fahrer mit seinem Fahrzeug gegen einen Tunnel, weil er die Durchfahrtshöhe nicht beachtet, liegt grobe Fahrlässigkeit vor. Die Versicherung darf in einem solchen Fall ihre Leistung um 50 % kürzen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hagen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stieß der Fahrer eines Miet-LKW gegen eine Tunneldecke. Die Versicherung regulierte zwar den Schaden, kürzte jedoch ihre Leistung um 50 %. Ihrer Meinung nach, habe der LKW-Fahrer nämlich grob fahrlässig gehandelt. Ihm hätte aufgrund der Beschilderung bekannt sein müssen, dass die
LKW-Fahrer verstieß gegen allgemeine Sorgfaltspflicht
Das Landgericht Hagen entschied zu Gunsten der Versicherung. Sie habe ihre Leistung um 50 % kürzen dürfen. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der LKW-Fahrer gegen die allgemeinen Sorgfaltspflichten grob verstoßen habe. Denn er habe die niedrige
LKW-Fahrer handelte grob fahrlässig
Aus Sicht des Landgerichts habe der LKW-Fahrer zudem grob fahrlässig gehandelt. Denn dieser habe sich über Bedenken hinweggesetzt, die sich jedem in seiner Lage befindlichen Verkehrsteilnehmer geradezu aufdrängen musste. Dabei sei es unerheblich gewesen, dass der Tunnel von einer Straßenbahn mit Oberleitung durchfahren wurde. Denn dies habe nicht die Annahme gerechtfertigt, dass auch sein LKW den Tunnel ohne weiteres passieren konnte. Insofern habe es an der Vergleichbarkeit beider Fahrzeuge gefehlt. Der LKW-Fahrer habe daher nicht darauf vertrauen dürfen, dass ein Passieren trotz niedriger Durchfahrthöhe möglich sein würde.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2013
Quelle: Landgericht Hagen, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 2013, Seite: 171, Entscheidungsbesprechung von Rainer Heß und Michael Burmann NJW-Spezial 2013, 171 (Rainer Heß und Michael Burmann)
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Dokument-Nr. 16807
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