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Landgericht München I, Urteil vom 12.06.2008
- 26 O 2677/08 -
Kreuzung war nicht geräumt - Stadt muss Schadenersatz nach Glatteisunfall zahlen
Verkehrssicherungspflichtverletzung
Die Stadt München ist wegen eines Glatteisunfalls zu Schadenersatz an eine Fußgängerin verurteilt worden. Dies hatte sich im Winter auf einer nicht geräumten Straßenkreuzung den Knöchel gebrochen. Die Stadt habe durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre Verkehrssicherungspflicht fahrlässig verletzt, entschied das Landgericht München.
Die Klägerin war am 27.2.2005 kurz vor 20.00 Uhr bei Überqueren der Rudhartstraße in München auf der Fahrbahn ausgerutscht und schwer gestürzt. Dabei erlitt sie u.a. eine Knöchelfraktur. Die Fahrbahn war nicht zeitnah von Schnee geräumt und auch nicht gestreut worden. Grund für den Sturz war eine unter der Schneedecke liegende Eisplatte. Die Klägerin war der Auffassung, die Beklagte, die Landeshauptstadt München, sei zur Räumung verpflichtet gewesen. Die Beklagte ist der Auffassung, es seien nur Fahrbahnen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu räumen und zu streuen. Das Straßennetz sei 2.300 km lang. Zudem diene eine Straße nicht dem Fußgängerverkehr. Eine
Nichträumung und Nichtstreuung der Kreuzung stellt eine Verkehrssicherungspflichtverletzung dar
Das Gericht gab der Klägerin teilweise Recht und sprach ihr den Ersatz der Hälfte des entstandenen Schadens zu. Die Beklagte habe durch die Nichträumung und Nichtstreuung ihre
Aus den Gründen:
Wörtlich heißt es dazu: "Dies folgt daraus, dass die Beklagte diese Straße und damit auch die Fahrbahn der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und damit die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 37/08 des LG München I vom 30.06.2008
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Dokument-Nr. 6291
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