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Landgericht München I, Urteil vom 11.04.2005
17 S 21294/04 -

Verschweigen von Vorschäden kann bei der Abrechnung des Schadensersatzes gegenüber der Versicherung zum Verlust des Anspruchs führen

Im Sommer 2003 kam es auf der Heckenstallerstraße in München zu einem Verkehrsunfall, in den der spätere Kläger schuldlos verwickelt war. Der Versicherungsnehmer der später beklagten Versicherung wollte die Fahrspur wechseln und zog sein Fahrzeug nach links und übersah dabei das klägerische Fahrzeug. Es kam zum Unfall, bei dem das klägerische Fahrzeug vor allem vorne rechts beschädigt worden ist. Der Kläger wandte sich an die Haftpflichtversicherung seines Schädigers und forderte 2.894,66 EUR Schadensersatz. Davon entfielen 2.555,57 EUR auf die Reparaturkosten, die der Kläger mit einem Privatgutachten belegte. Als Vorschäden gab er seinem Gutachter damals an: "Seitenteil hinten rechts leicht eingebeult".

Vorprozessual weigerte sich die in Anspruch genommene Versicherung, den Schaden zu begleichen. Ihr war bei Durchsicht des Gutachtens aufgefallen, dass u. a. Instandsetzungskosten für die rechte Beifahrertüre sowie für das linke Vorderrad angesetzt wurden. Angesichts des geschilderten Unfalls (der Versicherungsnehmer der Beklagtenversicherung hatte das Fahrzeug des Klägers in einem spitzen Winkel vorne rechts gestreift) hegte die Versicherung den Verdacht, dass hier auch Vorschäden, die nichts mit dem Unfall zu tun haben, abgerechnet werden sollten.

So kam der Fall vor das Amtsgericht München. Der zuständige Richter gab zunächst ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag. Der neubenannte Sachverständige kam in seinem ausführlichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass jedenfalls die Schäden an der Beifahrertüre nicht aus dem Unfallereignis in der Heckenstallerstraße stammen können. Der Richter wies daraufhin die Klage in vollem Umfang ab. Nach dem Gutachten stehe nun fest, dass ca. 30 % der geltend gemachten Schäden nicht mit dem Unfallereignis zusammen passten. Es sei aber weder Aufgabe eines gerichtlichen Sachverständigen noch des Gerichts selbst, zu ermitteln, welche konkreten Schäden tatsächlich dem konkreten Schadensereignis zuzuordnen sind. Es gelte im Haftpflichtprozess das Prinzip "alles oder nichts". Wenn es aus technischer Sicht ausgeschlossen ist, dass sämtliche gegenüber der Versicherung abgerechneten Beschädigungen eines Fahrzeugs auf den von der Klagepartei behaupteten Unfall zurückzuführen sind, die Klagepartei jedoch ohne Differenzierung den gesamten Schaden geltend mache, sei die Klage insgesamt unbegründet.

Mit diesem Urteil fand sich der Kläger nicht ab und ging in Berufung zum Landgericht München I. Die zuständige Kammer beim Landgericht wies das Rechtsmittel als unbegründet zurück. Das Urteil des Amtsgerichts entspreche den Leitlinien obergerichtlicher Rechtsprechung. Danach verliere der Geschädigte seine sämtlichen Ansprüche, wenn er nicht unerhebliche Schadenspositionen abrechne, die nachweislich nicht mit dem Unfallereignis in Verbindung gebracht werden können. Die Erheblichkeitsgrenze sei vorliegend mit den nach dem Sachverständigengutachten feststehenden ca. 30 % der Reparaturkosten jeden-falls erreicht.

Das Urteil ist damit rechtskräftig.

Instanzen:

Urteil des Amtsgericht München vom 08.10.2004; Aktenzeichen: 344 C 10001/04

Urteil des Landgericht München I vom 11.04.2005; Aktenzeichen: 17 S 21294/04

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2005
Quelle: Pressemitteilung des AG München vom 27.06.2005

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Dokument-Nr.: 682 Dokument-Nr. 682

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