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Landgericht Magdeburg, Urteil vom 10.03.2011
10 O 22/11 -

Stadt haftet nicht für Verletzungen einer Rentnerin beim Stolpern über kleine Unebenheiten auf dem Gehweg

Stadt muss im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht Straßen und Wege nicht in absolut sicherem Zustand erhalten

Eine Stadt ist im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nicht verpflichtet, einen absolut sicheren Zustand der Straßen und Wege zu erhalten. Stürzt jemand über einen allenfalls einen Zentimeter über das Niveau des übrigen Pflasters herausragenden Stolperstein auf dem Gehweg, der für jeden Fußgänger gut erkennbar ist, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall gab eine 69-jährige Rentnerin an, am 2. September 2010 gegen 9 Uhr in Magdeburg auf dem Gehweg der Arndtstrasse in der Nähe der Kreuzung Große Diesdorferstrasse über einen im Gehweg verbliebenen Rohrstumpf gestolpert und gestürzt sein. Die Klägerin macht gegenüber der Stadt Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von rund 6.000 Euro geltend. Die Rentnerin meint, die Stadt habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt.

Gefahr war für Rentnerin gut erkennbar

Das Landgericht Magdeburg wies die Klage ab. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch die Stadt liegt nicht vor. Die Verkehrssicherungspflicht bedeutet nicht die Verpflichtung der Stadt, einen absolut sicheren Zustand der Straßen und Wege zu erhalten. Bei Gehwegen hat sich in der Rechtssprechung eine Meinung herausgebildet, dass Höhendifferenzen bis zwei Zentimeter in aller Regel hinzunehmen sind. Der Rohrstumpf über den die Klägerin gestürzt sein will ragt allenfalls einen Zentimeter über das Niveau des übrigen Pflasters und ist für jeden Fußgänger gut erkennbar. Die Klägerin hätte, wenn sie auf den Weg geachtet hätte, einen Sturz mit Sicherheit vermeiden können. Insbesondere ist die Gefahr für die Klägerin erkennbar gewesen. Hier hat sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, von dem niemand verschont bleibt. Eine Haftung der Stadt scheidet damit aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.08.2011
Quelle: Landgericht Magdeburg/ra-online

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Dokument-Nr.: 12138 Dokument-Nr. 12138

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