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Landgericht Lübeck, Beschluss vom 28.11.2022
7 T 365/22 -

Corona-Sonderzahlung an Beamte in Schleswig-Holstein ist pfändbar

Keine Unpfändbarkeit nach § 850 a Nr. 3 ZPO

Die Corona-Sonderzahlung an Beamte in Schleswig-Holstein unterliegt der Pfändung. Eine Unpfändbarkeit nach § 850 a Nr. 3 ZPO besteht nicht. Dies hat das Landgericht Lübeck entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über das Vermögen eines in einer Justizvollzugsanstalt in Schleswig-Holstein tätiger Beamte war seit Januar 2021 das Insolvenzverfahren eröffnet. In Februar 2022 beantragte er die Freigabe der erhaltenen Corona-Sonderzahlung. Das Amtsgericht Eutin wies den Antrag zurück. Dagegen richtete sich die Berufung des Beamten.

Keine Unpfändbarkeit der Corona-Sonderzahlung

Das Landgericht Lübeck bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Corona-Sonderzahlung sei nicht unpfändbar. Insbesondere ergebe sich die Unpfändbarkeit nicht aus § 850 a Nr. 3 ZPO. Die Corona-Sonderzahlung sei keine Erschwernis- oder Gefahrenzulage. Denn von der Zahlung haben sämtliche Beamte, Richter, Anwärter und Referendare unabhängig von der Art und dem Umfang ihrer Tätigkeit profitiert. Es haben daher nicht besondere Belastungen oder Gefahren ausgeglichen werden sollen. Die Sonderzahlung habe vielmehr die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie ausgleichen bzw. abmildern sollen. Auch habe die Auszahlung keine Entschädigung für eine tatsächlichen Aufwand dargestellt, so das Landgericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2022
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Eutin, Beschluss vom 13.12.2022
    [Aktenzeichen: 51 IK 3/21]
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Dokument-Nr.: 32424 Dokument-Nr. 32424

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