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Landgericht Köln, Urteil vom 17.09.2020
- 5 O 58/18 -
Feuerwehr haftet für Schäden nach Kollision mit anderem PKW
Auch im Einsatz befindlicher Fahrer eines Feuerwehrfahrzeug muss Schädigungen anderer Verkehrsteilnehmer vermeiden
Auch im Einsatz mit Martinshorn und Blaulicht muss der Fahrer eines Feuerwehrfahrzeugs aufpassen, dass Beschädigungen an anderen Verkehrsteilnehmern verhindert werden. Das hat das Landgericht Köln entschieden und die Stadt Köln dazu verurteilt, die durch ein Feuerwehrauto verursachten Schäden an einem PKW zu ersetzen.
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall mit einem Feuerwehrlöschzug in Köln geltend. Er stand vor einer roten Ampel auf der Bonner Straße stadtauswärts, als das Feuerwehrfahrzeug mit
Unfall durch Augenzeugin bestätigt
Das Landgericht hat die Ansprüche auf
Vermeidung der Kollision durch Ausweichen nicht nachgewiesen
Grundsätzlich muss einem Fahrzeug im Einsatz mit
Nicht alle Schäden auf den Unfall zurückzuführen
Allerdings sind nicht alle Schäden auf den
Keine Erstattung der Gutachtenkosten
Aus diesem Grund kann der Kläger auch nicht die Kosten für das vorgerichtliche Gutachten von der Stadt Köln verlangen. Der Sachverständige hat die Vorschäden als Unfallschäden eingestuft. Das Gutachten war daher unbrauchbar und muss nicht erstattet werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2020
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29269
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