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Landgericht Köln, Urteil vom 24.10.2023
5 O 195/22 -

Amtshaftung wegen Herausgabe von Tagebüchern eines Beschuldigten an Presse

Anspruch auf Geldentschädigung in Höhe von 10.000 €

Herausgabe von sichergestellten Tagebüchern eines Beschuldigten an Presse, stellt Amts­pflicht­verletzung dar. Dem Beschuldigten kann dann gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € haben. Dies hat das Landgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Zuge eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens stellte die Staatsanwaltschaft Köln im Jahr 2018 Tagebücher des Beschuldigten sicher. Teile dieser Tagebücher gelangten anschließend an die Presse, die ab September 2020 aus dem Inhalt berichtete. Dabei ging es ausschließlich um geschäftliche Einträge in den Tagebüchern. Der Beschuldigte machte für die Veröffentlichung des Inhalts seiner Tagebücher den Staat verantwortlich und klagte gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von mindestens 50.000 €.

Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung

Das Landgericht Köln entschied dem Grunde nach zu Gunsten des Klägers. Diesem stehe gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, dass Teile der Tagebücher aus der Sphäre des Landes an die Journalisten gelangt seien. Zwar lasse sich nicht feststellen, wer die Amtspflichtverletzung begangen habe, dies sei aber auch nicht erforderlich. Das Land treffe die Pflicht, sensible Daten so aufzubewahren, dass sie vor einem unbefugten Zugriff geschützt sind.

Geldentschädigung in Höhe von 10.000 €

Durch die unbefugte Weitergabe der Tagebücher an die Presse sei der Kläger in seinem Persönlichkeitsrecht schwerwiegend verletzt worden, so das Landgericht. Es habe sich um sensible und höchstpersönliche Informationen gehandelt. Dennoch sei eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000 € ausreichend. Denn die Veröffentlichungen haben lediglich Informationen betroffen, die einen geschäftlichen Bezug hatten. Zudem sei zu berücksichtigen, dass diese Informationen möglicherweise auch in einem Strafprozess eingeführt werden können und dadurch veröffentlicht werden können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2023
Quelle: Landgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 33559 Dokument-Nr. 33559

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