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Landgericht Kiel, Urteil vom 22.01.1998
- 8 S 160/97 -
Schadensersatz für nicht in Anspruch genommene Tischreservierung im Restaurant
Rechtlicher Charakter der Tischreservierung im Restaurant - Schadensersatz bei Nichtinanspruchnahme aus culpa in contrahendo
Wenn ein Gast im Restaurant einen Tisch reserviert hat und nicht erscheint, kann der Gastwirt Ersatz seiner Vorbereitungskosten oder sogar entgangenen Gewinn verlangen. Allerdings muss der Wirt beweisen, dass er wegen der Reservierung andere Gäste wegschicken musste. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Kiel hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verklagte die Inhaberin eines Restaurants in Hannover einen Gast, der einen Tisch reservierte hatte und nicht erschienen war, auf Schadensersatz in Form von entgangenem Gewinn. Der Gast hatte anläßlich der Cebit-Messe in der Zeit vom 14.03. - 20.03.1996 einen Tisch für 5-6 Personen für jeden Abend ab 19.30 Uhr reserviert, ohne dass von Seiten des Gastes jemand erschienen war.
Per Fax Tischreservierung bestätigt
Durch FAX vom 23.02.1996 hatte die Klägerin dem Gast (Beklagte) die Tischbestellung bestätigt und zugleich die Menükarte übersandt. Wunschgemäß schickte die Beklagte das Fax unterschrieben zurück. Als seitens der Beklagten in den ersten Tagen ab 14.03.96 niemand im
Gastwirtin stellte durchschnittlichen Umsatz abzüglich ersparter Aufwendungen in Rechnung
Die Klägerin berechnete der Beklagten durch Schreiben vom 20.03.1997 für die Reservierung für vier Tage für 5 Personen, d.h. insgesamt 20 Personen den durchschnittlichen Restaurantumsatz pro Person von angeblich 203,46 DM abzüglich 30 % ersparter Aufwendungen, insgesamt also 2.848,44 DM.
Amtsgericht: Tischreservierung ist unverbindlich
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Die
Landgericht: Wirtin hat dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch
Dagegen stellte das Landgericht in der Berufungsinstanz fest, dass der Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch aus
Schadensersatzanspruch scheitert wegen Fehlens eines "Vertrauensschadens"
Die Klage scheitere jedoch daran, dass die Beklagte aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt der Klägerin nur für den "Vertrauensschaden" haftet und ein solcher nicht festgestellt werden kann.
Landgericht: Wirtin vertraute auf Erscheinen des Beklagten
Das Landgericht führte aus, dass zwischen den Parteien im Sinne des Faxschreibens der Klägerin vom 23. Februar 1996 Vertragsverhandlungen geführt worden seien, die zum Ziele hatten, dass die Beklagte bzw. ihre Gäste während der CeBIT-Messe 1996 die Gaststätte der Beklagten aufsuchen sollten und dort Bewirtungsverträge abschließen sollten. Die Klägerin sollte dies durch entsprechende Tischreservierungen ermöglichen. Während die Klägerin ihrerseits die vereinbarten Voraussetzungen für den Abschluss von konkreten Bewirtungsverträgen geschaffen habe, habe die Beklagte grundlos diese Vertragsvorbereitungen abgebrochen und die Gaststätte weder zum Abschluss der Verträge aufgesucht noch der Klägerin rechtzeitig ihren Sinneswandel mitgeteilt. Mit Rücksicht auf die in dem Faxschreiben festgelegte Verhandlungsgrundlage, die der Beklagten deutlich machte, dass die Klägerin sich auf das Erscheinen der Gäste einrichtete und eventuell sogar Vorbereitungen dafür traf, erscheine es grundsätzlich gerechtfertigt, der Klägerin nach § 242 BGB einen Anspruch auf Ersatz desjenigen Schadens zuzubilligen, der ihr dadurch entstanden sei, dass sie auf das Erscheinen der Gäste vertraut habe und deshalb für eine angemessene Zeit Tische reserviert hatte.
Anspruch auf Schadensersatzanspruch in Höhe des Vertrauensschadens
Jedoch ergebe sich aus diesem Gesichtspunkt nur ein Ersatzanspruch in Höhe des Vertrauensschadens (negativen Interesses) und nicht ein Anspruch auf das
Zunächst sei dabei zu berücksichtigen, dass die Klägerin trotz der Vereinbarung über die
Gastwirtin hatte im Fall keine besonderen Vorbereitungskosten
Desgleichen habe die Klägerin nichts dazu vorgetragen, dass sie wegen der aufgrund des Faxschreibens vom 23.02.1996 zu erwartenden Gäste besondere Aufwendungen gehabt hätte, etwa durch Bereitstellung besonderer
Wirtin kann nicht das Erfüllungsinteresse verlangen
Die Klägerin mache mit der Klage der Höhe nach den Betrag geltend, den sie angeblich verdient hätte, wenn die Gäste erschienen wären und im üblichen Umfang Bewirtungsverträge abgeschlossen hätten. Dabei handele es sich jedoch um das
Reservierung stellt keinen Vorvertrag dar
Denn die Reservierungsvereinbarung diente lediglich der Anbahnung noch auszuhandelnder und eventuell abzuschließender Bewirtungsverträge. Der Inhalt der beabsichtigten Verträge sei noch gänzlich unbestimmt sowohl hinsichtlich der Aufenthaltsdauer als auch der
Mietähnliches Entgelt war nicht vereinbart
Desgleichen habe es die Klägerin unterlassen, für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2010
Quelle: ra-online, Landgericht Kiel (vt/pt)
- Amtsgericht Kiel, Urteil vom 03.04.1997
[Aktenzeichen: 117 C 12/97]
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Jahrgang: 1998, Seite: 2539 NJW 1998, 2539
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Dokument-Nr. 10232
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