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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1984
47 C 19/84 -

Haftung für entgangenen Gewinn des Gastwirts bei Absage einer Saalreservierung

Saalreservierung stellt weder Miet- noch Beherbergungsvertrag dar

Wer eine Saalreservierung absagt, haftet dem Gastwirt für den entgangenen Gewinn. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beklagte ließ sich für ein Klassentreffen einen Saal in der Gaststätte des Klägers reservieren. Der Beklagte sagte jedoch den Termin kurzfristig ab. Daraufhin verlangte der Kläger Ersatz seines entgangenen Gewinns.

Anspruch auf entgangenen Gewinn bestand

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Klägers. Er habe als Entgelt den im Verzehr der Gäste enthaltenen Gewinn erwarten dürfen. Denn dadurch, dass der Beklagte den Termin stornierte, sei der Kläger daran gehindert gewesen, den Saal anderweitig zu belegen. Dabei sei zu beachten gewesen, dass die Parteien weder einen Beherbergungsvertrag gemäß § 701 BGB, noch einen Mietvertrag abgeschlossen hatten. Vielmehr habe der Abschluss eines eigenen Vertrages über die verbindliche Reservierung des Saales nebst Bedienung im Vordergrund gestanden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2012
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/MDR 1985, 408/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Absage | entgangener Gewinn | Gastwirt | Tischreservierung | Saalreservierung
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1985, Seite: 408
MDR 1985, 408

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Dokument-Nr.: 13033 Dokument-Nr. 13033

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