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Landgericht Hamburg, Urteil vom 18.07.2011
331 S 71/10 -

Keine Unfallflucht nach Ergreifen sämtlicher Maßnahmen zur Wahrung des Beweissicherungsinteresses

Unfallverursacher fertigen Fotos vom Unfallgeschehen an und hinterlassen Kontaktdaten

Wer als Unfallbeteiligter einen Unfallort verlässt, ohne zuvor Feststellungen zur eigenen Person, dem Fahrzeug und der Art der Unfallbeteiligung zu ermöglichen, der macht sich strafbar. Ergreift derjenige jedoch jede Möglichkeit, die dem Beweissicherungsinteresse dienten, so ist der subjektive Straftatbestand jedoch nicht erfüllt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg hervor.

Im vorliegenden Fall klagte eine Versicherung auf Schadensersatz aus einem Fahrzeugunfall mit einem geparkten Pkw, nachdem sich die Unfallverursacher vom Unfallort entfernt hatten, ohne auf den Unfallbeteiligten zu warten oder die Polizei zu verständigen.

Subjektiver Tatbestand ist nicht erfüllt

Das Landgericht Hamburg stellte jedoch fest, dass die Beklagte nicht vorsätzlich gegen die Aufklärungsobliegenheiten aus § 701 Abs. 1 Nr. 2 AGB verstoßen hatte und der klagenden Versicherung kein Regressanspruch gemäß § 3 Nr. 9 Satz 2 PflichtversG i.V.m. § 426 BGB zustand. Die Beklagte habe zwar den objektiven Tatbestand des § 142 StGB verwirklicht, indem sie sich nach dem von ihr verschuldeten Unfall vom Unfallort entfernt habe, bevor sie zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten Feststellungen zur Ihrer Person, ihrem Fahrzeug und der Art ihrer Beteiligung ermöglicht habe. Vorliegend sei jedoch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt. Unstreitig habe die Beklagte an dem geschädigten Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe einen in Plastikfolie eingeschlagenen Zettel befestigt, auf welchem sie ihren Namen, ihre Telefonnummer und ihr Autokennzeichen notiert habe. Zudem habe ihr Ehemann mit einem Fotoapparat die Unfallsituation festgehalten und sich ebenfalls die Autonummer der Geschädigten notiert.

Beklagte hat ihre Aufklärungspflicht nicht verletzt

Ein bedingter Vorsatz würde voraussetzen, dass der Beklagten bewusst gewesen sei, das Beweissicherungsinteresse durch das Entfernen vom Unfallort zumindest zu erschweren. Aufgrund der Aussage der Beklagten gehe das Gericht jedoch nicht davon aus, dass diese in Kauf genommen habe, dass durch das Entfernen vom Unfallort Feststellungen erschwert würden. Sie habe davon ausgehen können, dass der in Folie verpackte Zettel an der Windschutzscheibe nicht etwa weggeweht werden würde. Zusätzlich habe sie die Stellung der Fahrzeuge fotografisch festgehalten. Weitere Feststellungen hätten auch Polizeibeamte am Unfallort nicht treffen können. Aus genannten Gründen liege damit eine Verletzung der Aufklärungspflicht gemäß § 7 Abs. 1 AKB nicht vor.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Hamburg (vt/st)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 19.08.2010
    [Aktenzeichen: 910 C 442/09]
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