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Landgericht Hamburg, Urteil vom 07.08.2009
324 O 650/08 -

LG Hamburg verurteilt Google zu mehr Verbraucherschutz

Nutzungsbedingungen benachteiligen Verbraucher unzulässig und verstoßen gegen geltendes Datenschutzrecht

Google Inc. darf zehn Klauseln aus seinen früheren Nutzungsbedingungen gegenüber in Deutschland lebenden Verbrauchern nicht mehr verwenden oder sich darauf berufen. Das entschied das Landgericht Hamburg.

Unter den zehn eingeklagten Klauseln befand sich eine Bestimmung, die Google weitreichende Nutzungsrechte einräumte. Danach war das Unternehmen berechtigt, urheberrechtlich geschützte Werke zu veröffentlichen. Die Bestimmungen reichten soweit, dass sogar private Dokumente, die Nutzer auf ihrem Account speichern, davon hätten betroffen sein können.

Unangemessene Benachteiligung

Nach Auffassung des Landgerichts Hamburg ist die Klausel unzulässig, da der Nutzer nicht erkennen kann, welche Rechte er Google einräumen soll. Eine weitere Klausel ermöglichte es Google, E-Mails oder andere eingestellte Inhalte, ohne Benachrichtigung durchzusehen, zu überprüfen oder zu löschen. Das hätte unter anderem unveröffentlichte, wissenschaftliche Arbeiten betreffen können. Die Hamburger Richter beurteilten dies als unangemessene Benachteiligung des Nutzers.

Vermittlung von Daten an Dritte

Ein wesentlicher Teil der Klage betraf Datenschutzklauseln. In diesen hatte Google sich das Recht eingeräumt, Verbraucherdaten unter bestimmten Voraussetzungen an Dritte zu übermitteln oder mit Daten anderer Unternehmen zu kombinieren. Auch war Google danach berechtigt, personenbezogene Daten zu Werbezwecken zu verwenden.

Datenschutzgesetze nicht ausreichend berücksichtigt

Das Gericht erklärte diese Klauseln für unwirksam, weil sie die Vorgaben der Datenschutzgesetze nicht ausreichend berücksichtigten. Diesen zufolge ist sicherzustellen, dass der Internetnutzer einer Verwendung personenbezogener Daten bewusst und eindeutig zustimmt. Zudem muss der Anbieter die Einwilligung besonders hervorheben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2009
Quelle: ra-online, Verbraucherzentrale Bundesverband

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Dokument-Nr.: 8377 Dokument-Nr. 8377

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