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Landgericht Freiburg, Urteil vom 07.12.2017
- 3 S 171/16 -
Nachbar muss Hecke im Winter nicht vorsorglich auf maximal zulässige Höhe einkürzen
Nachbarrechtsgesetz sieht weder Verpflichtung für Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch vorsorglichen Rückschnitt im Winter vor
Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass ein Nachbar nicht verpflichtet ist, im Winter einen vorsorglichen Rückschnitt einer an das Nachbargrundstück grenzenden Hecke vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,80 m nicht überschreitet.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich an der
LG verneint Pflicht zum vorsorglichen Rückschnitt der Hecke
Das Landgericht Freiburg schloss sich dieser Auffassung an und klärte damit nicht nur den Streit zwischen den Nachbarn, sondern auch einen juristisch umstrittenen Sachverhalt. Weder gebe es nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch sei der
§ 12 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes lautet:
(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.
(2) 1 Die
(3) Der Besitzer der
§ 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes lautet (auszugsweise):
Es ist verboten, [...] Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, [...].
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2018
Quelle: Landgericht Freiburg/ra-online
- BGH zur zulässigen Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2017
[Aktenzeichen: V ZR 230/16]) - Grundstückseigentümer hat Anspruch auf Kürzung einer zu hohen Bambus-Hecke sowie eines zu hohen Metallgitterzauns
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 25.07.2014
[Aktenzeichen: 12 U 162/13])
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Dokument-Nr. 25491
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