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Landgericht Freiburg, Urteil vom 07.12.2017
3 S 171/16 -

Nachbar muss Hecke im Winter nicht vorsorglich auf maximal zulässige Höhe einkürzen

Nachbarrechtsgesetz sieht weder Verpflichtung für Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch vorsorglichen Rückschnitt im Winter vor

Das Landgericht Freiburg hat entschieden, dass ein Nachbar nicht verpflichtet ist, im Winter einen vorsorglichen Rückschnitt einer an das Nachbargrundstück grenzenden Hecke vorzunehmen, um sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,80 m nicht überschreitet.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatte sich an der Hecke des Nachbarn gestört, da ihm diese besonders im Sommer angeblich zu viel Licht wegnehmen würde. Er war der Meinung, dass die im konkreten Fall nach dem baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetz zulässige Höhe von 1,80 m an keinem Tag im Jahr überschritten werden dürfe. Sein Nachbar vertrat hingegen die Auffassung, dass die Hecke nur von Anfang Oktober bis Ende Februar die zulässige Höhe nicht überschreiten dürfe, zwischen dem 1. März und 30. September sei er nicht zum Rückschnitt verpflichtet.

LG verneint Pflicht zum vorsorglichen Rückschnitt der Hecke

Das Landgericht Freiburg schloss sich dieser Auffassung an und klärte damit nicht nur den Streit zwischen den Nachbarn, sondern auch einen juristisch umstrittenen Sachverhalt. Weder gebe es nach dem Nachbarrechtsgesetz eine Verpflichtung zu Form- oder Pflegeschnitten in der Vegetationsperiode noch sei der Nachbar verpflichtet, durch einen vorsorglichen Rückschnitt unter den Grenzwert während der Wintermonate sicherzustellen, dass die Hecke auch während der Wachstumsperiode die zulässige Höhe von 1,80 m nicht überschreitet. Neben rechtlichen Überlegungen hat das Landgericht sein Urteil auch mit praktischen Erwägungen begründet. Eine Verpflichtung zum vorsorglichen Rückschnitt für den Eigentümer des Heckengrundstücks wäre nämlich mit der besonderen Schwierigkeit verbunden, dass das künftige Pflanzenwachstum kaum vorhersehbar wäre, so dass unklar bliebe, in welchem Maße vorsorglich gekürzt werden müsste, um sicherzustellen, dass die Grenzwerte auch während der Vegetationsperiode eingehalten würden. Ein entsprechende Verpflichtung sei damit auch überhaupt nicht vollstreckbar.

§ 12 des baden-württembergischen Nachbarrechtsgesetzes lautet:

(1) Mit Hecken bis 1,80 m Höhe ist ein Abstand von 0,50 m, mit höheren Hecken ein entsprechend der Mehrhöhe größerer Abstand einzuhalten.

(2) 1 Die Hecke ist bis zur Hälfte des nach Absatz1 vorgeschriebenen Abstands zurückzuschneiden. 2 Das gilt nicht für Hecken bis zu 1,80 m Höhe, wenn das Nachbargrundstück innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile oder im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt und nicht landwirtschaftlich genutzt wird (Innerortslage).

(3) Der Besitzer der Hecke ist zu ihrer Verkürzung und zum Zurückschneiden der Zweige verpflichtet, jedoch nicht in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September.

§ 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes lautet (auszugsweise):

Es ist verboten, [...] Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen, [...].

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2018
Quelle: Landgericht Freiburg/ra-online

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