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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.07.2022
- 2-24 S 243/21 -
Keine Entschädigung für Reiseveranstalter nach Stornierung der Reise durch den Kunden wegen Corona-Pandemie
Corona-Pandemie stellt außergewöhnlichen Umstand dar
Ein Reiseveranstalter hat keinen Anspruch auf Entschädigung gegen einen Kunden, der seine Reise in Folge der Corona-Pandemie storniert hat. Vielmehr muss er den Reisepreis komplett erstatten. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger für seine Ehefrau und sich sowie ein weiteres Ehepaar eine Reise nach Mallorca für die Woche vom 22.3.2020 bis 29.3.2020 gebucht. Der Gesamtpreis betrug 2.776 Euro. Die Reisebedingungen sahen vor, dass bei einem Rücktritt des Reisenden zwischen dem 30. und 14. Tag vor Reisebeginn eine Entschädigungspauschale von 55 % des Reisepreises zu zahlen sei. Am 4.3.2020 erklärte der Kläger den Rücktritt vom
LG: Reisepreis ist vollständig zu erstatten
Das LG bejahte einen Anspruch des Klägers auf vollständige Rückerstattung. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.08.2022
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32109
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