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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2015
2-17 S 51/14 -

Tägliches drei- bis viermaliges Stoßlüften für berufstätigen Mieter zumutbar

Während Abwesenheit des Mieters muss nicht gelüftet werden

Von einem berufstätigen Mieter kann verlangt werden, dass er die Wohnung drei- bis viermal täglich Stoß lüftet. Kommt er dem nicht nach und bildet sich daher Schimmel, so besteht kein Recht zur Mietminderung. Während der Abwesenheit des Mieters muss nicht gelüftet werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da sich in der Wohnung Schimmel bildete. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht an und erhob Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete. Seiner Meinung nach sei der Schimmel auf ein unzureichendes Lüften der Wohnung zurückzuführen gewesen.

Amtsgericht weist Zahlungsklage ab

Das Amtsgericht Bad Homburg wies die Zahlungsklage des Vermieters ab. Der Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Von einer berufstätigen Mieterin könne nicht verlangt werden, ihre Wohnung täglich alle drei bis vier Stunden Stoß zu lüften. Vielmehr habe der Vermieter das Wohnhaus an die heutigen Anforderungen anpassen müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Berufung ein.

Landgericht verneint Recht zur Mietminderung

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Vermieter habe die ausstehende Miete verlangen dürfen. Ein Recht zur Mietminderung habe der Mieterin nicht zugestanden. Denn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens habe festgestanden, dass die Mieterin durch ihr unzureichendes Lüftungsverhalten die Ursache für die Schimmelbildung gesetzt habe. Ihr sei somit eine Obhutsverletzung anzulasten gewesen. Eine Nachrüstung der Wärmedämmung habe der Vermieter damit nicht geschuldet.

Tägliches drei- viermaliges Stoßlüften zumutbar

Nach Auffassung des Landgerichts sei es einem berufstätigen Mieter zumutbar, seine Wohnung täglich drei- bis viermal Stoß zu lüften. Die berufliche Abwesenheit spiele dabei keine Rolle. Denn währenddessen müsse nicht gelüftet werden. Denn bei Abwesenheit werde weder geduscht, gekocht oder gewaschen noch entstehe sonst neue Feuchtigkeit, welche herausgelüftet werden müsse.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.12.2015
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/WuM 2015, 665/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Bad Homburg, Urteil vom 13.08.2014
    [Aktenzeichen: 2 C 2612/12 (23))]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2015, Seite: 665
WuM 2015, 665

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Dokument-Nr.: 21951 Dokument-Nr. 21951

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Kommentare (4)

 
 
Remhagen schrieb am 03.12.2015

Ich bin berufstätig von 7:00 Uhr bis 17:00 Uhr nicht im Hause. Wie sollte ich 4 mal tgl. Stoßlüften?

Morgens gegen 6 Uhr lüfte ich eine Stunde, abends um 8:00 Uhr noch einmal.

Die Richter können sich Haushälteerinnen leisten und 4 mal tgl. Stoßlüften.

ErDa antwortete am 04.12.2015

Dazu steht doch eindeutig geschrieben:

"... Die berufliche Abwesenheit spiele dabei keine Rolle. Denn währenddessen müsse nicht gelüftet werden. Denn bei Abwesenheit werde weder geduscht, gekocht oder gewaschen noch entstehe sonst neue Feuchtigkeit, welche herausgelüftet werden müsse..."

Also keine Haushälterin erforderlich

SteGu antwortete am 04.12.2015

Aber eben genau dieser Satz ist quatsch!

Es entsteht immer Feuchtigkeit, Bsp. Pflanzen, aufgehangene Wäsche, Haustiere, Baustoffe (VOC), die noch nasse Dusche etc. pp.

Außerdem steht grob in der DIN 1946-6:

Wenn wirksame Infiltration nicht ausreicht um die Lüftung zum Feuchteschutz zu gewährleisten muss dies NUTZERUNABHÄNGIG sichergestellt werden.

Georg Grimm antwortete am 04.12.2015

"Denn nach Einholung eines Sachverständigengutachtens habe festgestanden, dass die Mieterin durch ihr 'unzureichendes Lüftungsverhalten' die Ursache für die Schimmelbildung gesetzt habe."

Leider geht aus dem Sachverhalt nicht hervor, w i e die Mieterin gelüftet hat. "Unzureichend" oder evtl. "gar nicht" (dafür spricht vieles)?

Zum Kommentar "Remhagen":

Ich gehe davon aus, dass Herr/Frau Remhagen kein Probleme hinsichtlich Schimmelbildung hat - denn es liegt m.E. ein "ausreichendes Lüftungsverhalten" vor - trotz berufsbedingter Abwesenheit von 7:00 h bis 17:00 h - aber zweimaligem Lüften!

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