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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2019
2-13 S 94/18 -

Übliche Dekoration des Treppenhauses mit Pflanzen muss in Wohnungs­eigentums­anlage geduldet werden

Kein Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer

Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich im üblichen Rahmen das Treppenhaus mit Pflanzen dekorieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG liegt darin nicht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümerin im Treppenhaus an verschiedenen Stellen Pflanzen und dazugehörige Töpfe bzw. Metallständer für Töpfe und andere Dekorationsgegenstände abgestellt. Eine andere Wohnungseigentümerin hielt dies für unzulässig und erhob Klage auf Beseitigung der Gegenstände. Regelungen zum Abstellen von Gegenständen im Treppenhaus lagen nicht vor. Das Amtsgericht folgte dem Begehren der Klägerin. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Kein Anspruch auf Beseitigung der Dekoration

Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Anspruch auf Beseitigung der Dekorationen im Treppenhaus stehe der Klägerin nicht zu. Eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG liege nicht vor. Der Rahmen des Üblichen werde durch die beanstandete Nutzung des Treppenhauses nicht überschritten. Vielmehr liege durch die Dekoration des Treppenhauses ein sozialadäquates Verhalten vor. Ob die Dekoration den Geschmack aller Sondereigentümer treffe, sei unerheblich. Jedenfalls seien die Gegenstände nicht anstößig oder verengen Rettungswege. Zudem können auch andere Eigentümer Pflanzen und Dekorationsgegenstände im Treppenhaus aufstellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/GE 2019, 676/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2019, Seite: 676
GE 2019, 676

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27504 Dokument-Nr. 27504

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Kommentare (2)

 
 
Edlub schrieb am 13.06.2019

Gegen eine solche Dekoration wandte sich bei uns die Berufsfeuerwehr, Abteilung Vorbeugender Brandschutz anlässlich einer Begehung. Die Pflanze musste weg - beim benachbarten Objekt gab es andere Kontrolleure mit anderen Meinungen.

Jeweilige Vorbildung: Schreinerlehre und Feuerwehrausbildung.

Zündelmeister antwortete am 13.06.2019

Na hören Sie mal! Von so einer Pflanze gehen erhebliche Gefahren für Leib und Leben aus! Haben Sie noch nie etwas von Chlorophyll gehört? Das klingt nicht nur wie Chloroform, sondern ist noch wesentlich gefährlicher! Wenn es brennt sondern diese Talibanspione diesen Stoff ab und die Feuerwehrleute kippen reihenweise aus den Latschen - und reißen sich dabei Splitter ein! Das geht natürlich nicht.

Und eine Schreinerlehre befähigt in diesem Land sogar zum Amt des Bundeskanzlers, also bitte! Das sind ... Fachleute!

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