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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.03.2019
- 2-13 S 94/18 -
Übliche Dekoration des Treppenhauses mit Pflanzen muss in Wohnungseigentumsanlage geduldet werden
Kein Vorliegen einer erheblichen Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer
Ein Wohnungseigentümer darf grundsätzlich im üblichen Rahmen das Treppenhaus mit Pflanzen dekorieren. Eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer im Sinne von § 14 Nr. 1 WEG liegt darin nicht. Dies hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Wohnungseigentümerin im
Kein Anspruch auf Beseitigung der Dekoration
Das Landgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2019
Quelle: Landgericht Frankfurt am Main, ra-online (zt/GE 2019, 676/rb)
Jahrgang: 2019, Seite: 676 GE 2019, 676
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Dokument-Nr. 27504
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