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Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.01.2017
2-13 S 48/16 -

Wohnungseigentümer hat vor Eigentümer­versammlung Anspruch auf Einsicht in Unterlagen der Verwaltung

Ausschluss des Einsichtsrechts bei Rechtsmissbrauch oder Schikane

Steht eine Eigentümer­versammlung bevor, steht den Wohnungseigentümern ein Anspruch auf Einsicht in die Unterlagen der Verwaltung zu. Dieses Einsichtsrecht ist nur bei einem Rechtsmissbrauch oder bei Schikane ausgeschlossen. Ist das Einsichtsrecht nicht gewährt worden, ist der spätere Wohnungs­eigentümer­beschluss angreifbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a.M. hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zur Vorbereitung einer Eigentümerversammlung im Oktober 2014, in der es unter anderem um die Jahresabrechnung für 2013 gehen sollte, wollten die Eigentümer einer Wohnung Einsicht in die Abrechnungsunterlagen nehmen. Dies wurde ihnen jedoch verwehrt. Nachdem auf der Versammlung ein Beschluss über die Jahresabrechnung 2013 getroffen wurde, erhoben die Wohnungseigentümer Klage. Sie hielten den Beschluss für unzulässig. Die übrigen Wohnungseigentümer hielten den Beschluss dagegen für wirksam und verwiesen darauf, dass den beiden Wohnungseigentümern bereits anlässlich einer Eigentümerversammlung im Mai 2014 ein Einsichtsrecht in die Unterlagen gewährt wurde. Eine erneute Einsicht sei daher überflüssig. Die beiden Wohnungseigentümer folgten dem nicht. Sie führten an, dass im Mai 2014 kein Beschluss über die Jahresabrechnung getroffen worden sei. Das Amtsgericht Wiesbaden wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der klägerischen Wohnungseigentümer.

Beschluss zur Jahresabrechnung aufgrund verweigerten Einsichtsrechts ungültig

Das Landgericht Frankfurt a.M. entschied zu Gunsten der Kläger und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Der Beschluss der Eigentümerversammlung über die Jahresabrechnung 2013 sei ungültig. Er verstoße gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, weil er auf eine Verletzung des Einsichtsrechts der Kläger beruhe. Wohnungseigentümer haben grundsätzlich einen Anspruch gegen den Verwalter auf Gewährung von Einsicht in sämtliche Verwaltungsunterlagen. Die Einsicht könne grundsätzlich auch wiederholt vorgenommen werden. Nur aus Gründen des Rechtsmissbrauchs oder bei Schikane könne das Einsichtsrecht ausgeschlossen sein.

Kein Ausschluss des Einsichtsrechts aufgrund Rechtsmissbrauchs oder Schikane

Nach Auffassung des Landgerichts sei die erneute Einsicht der Kläger nicht rechtsmissbräuchlich oder schikanös. Denn zum einen seien mehrere Monate vergangen, zum anderen sei eine erneute Eigentümerversammlung anberaumt worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.11.2017
Quelle: Landgericht Frankfurt a.M., ra-online (zt/WuM 2017, 547/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 11.12.2015
    [Aktenzeichen: 92 C 4965/14 (81)]
Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 547
WuM 2017, 547

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Kommentare (4)

 
 
Edeltraud Dietert schrieb am 03.11.2024

Sie Schreiben: " Beschluss zur Jahresabrechnung aufgrund verweigerten Einsichtsrechts ungültig " . Gilt dieses Urteil auch nachdem nicht mehr die Jahresabrechnung beschlossen wird, sondern die Abrechnungsspitzen? Können Abrechnungsspitzen überhaupt beschlossen werden, wenn zuvor die Gesamteinnahmen und -ausgaben nicht erklärt wurden?

Edeltraud Dietert schrieb am 02.11.2024

Ich habe vor Erhalt der Hausgeld- und Verbrauchsabrechnung 2023 als Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft einen Antrag auf Einsichtnahme zunächst bei der Verwaltung gestellt.

Nachdem ich keine Antwort erhalten habe und in alle Jahren seit Bestehen der WEG keine einzige Hausgeld- und Verbrauchsabrechnung nachvollziehbar und mit beweisbaren Kontobewegungen übergeben wurde, habe ich eine richterliche Verfügung beantragt. Das Amts- und Landgericht Landau in der Pfalz hat meinen Antrag mit der Begründung "ich wolle einem Hauptsacheverfahren vorgreifen" abgelehnt. Nun habe ich die Hausgeld- und Verbrauchsabrechnung erhalten. Wieder antwortet die Verwaltung nicht, denn ich habe beantragt 6 Stunden vor ETV Versammlung am 19.11.2024 die Kontobewegungen prüfen zu dürfen und erhalte wieder keine Antwort. Was soll ich tun?

Mario Hess schrieb am 10.10.2022

Tag Sachbearbeiter : Ich brauche dringend hilfe . Ich kündigte mit zwangsräumung per einschr. an den mieter , dieser aber liess die kündigung wieder an mich ungeöffnet zurückkommen . dann schrieb ich nochmals wie die erste kündigung , aber nur per posteinwurf. Nun kam auch auf diese kündigung keine reaktion .---- Nun wie kann man weiter vorgehen, dass der mieter endlich auszieht. Mietschulden mit nebenkosten belaufen sich nun auch ca. 12'000 € Leider bin ich 100% ig behindert und kann nicht v0r ort mich bemühen . können Sie mir helfen ??? würde auch unterlagen zukommen lassen ???? Gruss Hess M. Haus ist in 37691 Derental ... ich wohne in 27793 wildeshausen und bin nur per eMail zu erreichen.

Roland Berger antwortete am 10.10.2022

Sehr geehrter Herr Hess,

der einzige Weg führt über eine Räumungsklage.Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt vorort. Ist Ihre Klage erfolgreich, muß der Mieter die Gerichtskosten und die Kosten Ihres Anwalts erstatten.

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