wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Essen, Urteil vom 26.09.2012
4 O 263/12 -

"Porno-Pranger": Namensnennung einer Privatperson in Gegnerliste einer Anwaltskanzlei unzulässig

Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts begründet Unter­lassungs­anspruch

Soll eine Privatperson im Zusammenhang mit Urheber­rechts­verstößen im Erotikbereich in einer Gegnerliste einer Anwaltskanzlei genannt werden, so begründet die darin liegende Verletzung des allgemeinen Persönlich­keits­rechts einen Unter­lassungs­anspruch. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Anwaltskanzlei, die auf dem Gebiet des Urheberrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes spezialisiert war und in diesem Zusammenhang auch Abmahnverfahren wegen Urheberrechtsverletzungen, vor allem im Erotikbereich, durchführte, beabsichtigte im September 2012 eine Gegnerliste auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Auf dieser Liste, im Internet als "Porno-Pranger" bezeichnet, sollten auch die Namen von Privatpersonen stehen. Eine von diesen Personen sah darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und beantragte den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung der Namensnennung. Das Landgericht Essen folgte dem Antrag und erließ eine entsprechende einstweilige Verfügung (LG Essen, Beschl. v. 30.08.2012 - 4 O 263/12). Dagegen legte die Anwaltskanzlei Widerspruch ein.

Anspruch auf Unterlassung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bestand

Das Landgericht Essen bestätigte die einstweilige Verfügung und wies den Widerspruch der Anwaltskanzlei zurück. Die Privatperson habe ein Anspruch auf Unterlassung nach § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 1004 Abs. 1Satz 2 BGB analog gehabt. Denn durch eine Veröffentlichung ihres Namens auf der Gegnerliste wäre ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt worden.

Persönlichkeitsrecht umfasst Anonymität

Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst sei auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, so das Landgericht weiter. Dazu gehöre die Befugnis grundsätzlich selbst darüber zu entscheiden, ob, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Dinge in die Öffentlichkeit gebracht werden. Daher könne ein jeder regelmäßig selbst entscheiden, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen.

Rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Die mit der Veröffentlichung des Namens einhergehende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wäre zudem nach Auffassung des Landgerichts rechtswidrig gewesen. Denn die Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Privatperson und dem Recht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und freie Berufsausübung (Art. 12 GG) der Anwaltskanzlei habe ergeben, dass dem Persönlichkeitsrecht Vorrang zu gewähren war. Zwar sei eine Werbung mit Gegnerlisten grundsätzlich zulässig. Dies gelte jedoch nicht bei Privatpersonen.

Namensnennung von Privatpersonen zu Werbezwecken unzulässig

Die Anwaltskanzlei habe nach Ansicht des Landgerichts kein besonderes Interesse daran gehabt, Rechtsstreitigkeiten mit Privatpersonen unter Veröffentlichung des Namens der Privatpersonen zu vermarkten. Zwar sei es richtig, dass Unternehmen aufgrund ihres öffentlichen Auftritts im Geschäftsleben, in ihrer informationellen Selbstbestimmung eingeschränkt sind. Sie müssen eher Darstellungen dulden, die auch bei neutraler Darstellung ein kritisches Element haben können. Soweit aber der Bezug zu einer Geschäftstätigkeit nicht besteht, komme dem informationellen Selbstbestimmungsrecht eine höhere Bedeutung zu. Der Name einer Privatperson, die nicht im Geschäftsleben an die Öffentlichkeit tritt, dürfe daher nicht zu Werbezwecken genutzt werden.

Beeinträchtigung des sozialen Ansehens

Hinzu sei nach Einschätzung des Landgerichts eine Beeinträchtigung des sozialen Ansehens gekommen. Zwar sei die wahrheitsgemäße Information, jemand sei in eine gerichtliche oder außergerichtliche Auseinandersetzung involviert, grundsätzlich nicht ehrenrührig. Im vorliegenden Fall hätte jedoch die Veröffentlichung des Namens auf der Gegnerliste beinhaltet, dass über den Anschluss der namentlich genannten Person eine Urheberrechtsverletzung im pornografischen Bereich begangen wurde. Dadurch wäre der Verdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens öffentlich gemacht worden.

refrago beantwortet Rechtsfragen

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2013
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Allgemeines Persönlichkeitsrecht | Urheberrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 17371 Dokument-Nr. 17371

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil17371

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
refrago beantwortet Rechtsfragen

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung