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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1990
25 T 435/90 -

Kein Holzkohlengrill auf dem Balkon: Eigentümerversammlung darf nicht uneingeschränktes Grillen per Mehrheitsbeschluss erlauben

Ein Beschluss der Eigentümerversammlung über eine uneingeschränkte Grillerlaubnis stellt nach Ansicht des LG Düsseldorf keine ordnungsgemäße Gebrauchsregelung dar

Eine Eigentümerversammlung darf nicht mehrheitlich beschließen, dass Sondereigentümer auf den zu den Wohnungen gehörenden Balkonen uneingeschränkt grillen dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Erlaubnis zum Grillen in einer Eigentumsanlage. In der Eigentümerversammlung beschlossen die Eigentümer mehrheitlich unter dem Tagesordnungspunkt "Grillen auf den Balkonen", dass das Grillen auf den Balkonen gestattet sein solle. Gegen diesen Beschluss der Eigentümerversammlung ging einer der Eigentümer gerichtlich vor. Er war der Ansicht, dass der Beschluss ungültig sei, da er nicht mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung übereinstimme.

Landgericht Düsseldorf erklärt uneingeschränkte Grillerlaubnis für unwirksam

Das Landgericht Düsseldorf erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung für unwirksam, da die in ihm enthaltene Gebrauchsregelung einer Mehrheitsentscheidung nicht zugänglich sei.

Anderen Wohnungseigentümern darf kein nicht ganz unerheblicher Nachteil erwachsen

Es stellte fest, dass das Grillen auf im Sondereigentum stehenden Balkonen gegen §§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG verstoße. Jeder Wohnungseigentümer sei verpflichtet, die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile nur in der Weise zu nutzen, dass dadurch keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil erwachse.

Rauchentwicklung

Unter einem Nachteil sei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, führte das Gericht aus. Durch das Grillen im Freien auf einem Holzkohlengrill erwachse den anderen Eigentümern wegen der Rauchentwicklung aber eine nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung (vgl. auch AG Wuppertal in Rpfleger 1977, 455 = Amtsgericht Wuppertal, Beschluss v. 25.10.1976 - 47 UR II 7/76 -). Dies gelte umso mehr, wenn - wir hier - das Grillen uneingeschränkt gestattet sein soll.

Rauch und Gerüche zögen durch die Fenster und Balkontüren in die Wohnungen der Wohnungseigentümer. Es liege auf der Hand, dass durch das Grillen auf Balkonen mittels Holzkohlenfeuer anderen Wohnungseigentümern ein Nachteil erwachse.

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der Leitsatz

§§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG (rao)

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht das Grillen auf Balkonen im Wege des Mehrheitsbeschlusses uneingeschränkt erlauben. Durch Holzkohlefeuer und den Geruch von gegarten Lebensmitteln werden andere Wohnungseigentümer nicht ganz unerheblich beeinträchtigt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/pt)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1991, Seite: 254
MDR 1991, 254
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1991, Seite: 1170
NJW-RR 1991, 1170
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1991, Seite: 52
WuM 1991, 52
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1991, Seite: 234
ZMR 1991, 234

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Dokument-Nr.: 11416 Dokument-Nr. 11416

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