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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.11.1990
- 25 T 435/90 -
Kein Holzkohlengrill auf dem Balkon: Eigentümerversammlung darf nicht uneingeschränktes Grillen per Mehrheitsbeschluss erlauben
Ein Beschluss der Eigentümerversammlung über eine uneingeschränkte Grillerlaubnis stellt nach Ansicht des LG Düsseldorf keine ordnungsgemäße Gebrauchsregelung dar
Eine Eigentümerversammlung darf nicht mehrheitlich beschließen, dass Sondereigentümer auf den zu den Wohnungen gehörenden Balkonen uneingeschränkt grillen dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Düsseldorf hervor.
Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Erlaubnis zum
Landgericht Düsseldorf erklärt uneingeschränkte Grillerlaubnis für unwirksam
Das Landgericht Düsseldorf erklärte den Beschluss der Eigentümerversammlung für unwirksam, da die in ihm enthaltene Gebrauchsregelung einer Mehrheitsentscheidung nicht zugänglich sei.
Anderen Wohnungseigentümern darf kein nicht ganz unerheblicher Nachteil erwachsen
Es stellte fest, dass das
Rauchentwicklung
Unter einem Nachteil sei jede nicht ganz unerhebliche Beeinträchtigung zu verstehen, führte das Gericht aus. Durch das
Rauch und
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§§ 13 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG (rao)
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht das Grillen auf Balkonen im Wege des Mehrheitsbeschlusses uneingeschränkt erlauben. Durch Holzkohlefeuer und den Geruch von gegarten Lebensmitteln werden andere Wohnungseigentümer nicht ganz unerheblich beeinträchtigt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Düsseldorf (vt/pt)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 1991, Seite: 254 MDR 1991, 254 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1991, Seite: 1170 NJW-RR 1991, 1170 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1991, Seite: 52 WuM 1991, 52 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 1991, Seite: 234 ZMR 1991, 234
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Dokument-Nr. 11416
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