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Landgericht Braunschweig, Urteil vom 30.04.2020
- 11 O 3092/19 -
LG Braunschweig weist Schadensersatzklage des Rechtsdienstleisters Financialright gegen VW ab
Schwerer Verstoß gegen das Grundprinzip des RDG begründet Nichtigkeit der Abtretung
Das LG Braunschweig hat entschieden, dass die Abtretung der Ansprüche eines Schweizer Autokäufers an den Rechtsdienstleister Financialright wegen Schadensersatzes gegen VW als Herstellerin im Zusammenhang mit dem "Diesel-Abgasskandal" wegen Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nichtig ist.
Gegenstand des Verfahrens war der fiduziarisch abgetretene Anspruch eines einzelnen Schweizer Autokäufers, der in der Schweiz ein Fahrzeug der Beklagten mit einem Dieselmotor vom Typ EA189 gekauft haben soll. Dieser Anspruch war zuvor aus Praktikabilitätsgründen aus der Ende Dezember 2017 eingegangenen „Sammelklage“, mit der die Klägerin Ansprüche von insgesamt 2004 Schweizern mit einem Streitwert von mehr als 800.000 Euro im Wege der objektiven Klagehäufung geltend gemacht hatte (Az. 11 O 3136/17), abgetrennt worden.
Überschreitung der Befugnisse zur Erbringung von Inkassodienstleistungen führt zur Nichtigkeit der Abtretung
Nach den Ausführungen der Kammer sei die Klägerin – ihre Darlegungen zum Kauf des Fahrzeugs und zur
Erbringung von Rechtsdienstleistungen im Schweizer Recht nicht von deutscher Erlaubnis gedeckt
Die Klägerin verfüge über eine deutsche
Kenntnisse der Klägerin im Schweizer Recht weder geprüft noch nachgewiesen
Im Rahmen des Registrierungsvorganges seien Kenntnisse im Schweizer Recht nicht abverlangt, geprüft und für genügend befunden worden. Dennoch erbringe die Klägerin im Rahmen ihres streitgegenständlichen Geschäftsmodells Rechtsdienstleistungen im Schweizer Recht. Jedenfalls auf die seitens der Klägerin primär (wenn nicht gar ernsthaft ausschließlich) verfolgten deliktischen Ansprüche sei schweizerisches Recht anzuwenden.
Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis führt nicht automatisch zur Nichtigkeit der Abtretung
Das Gericht führt weiter aus, dass die vorgenannte Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis gem. § 134 BGB zur
Überschreitung der Dienstleistungsbefugnis stellt schwerwiegenden Verstoß gegen das Grundprinzip des RDG dar
Der vorliegende Verstoß stelle einen schwerwiegenden Verstoß im Sinne der Rechtsprechung dar, weil gegen das "Grundprinzip" des RDG – "Befugnis besteht nur, soweit Kenntnisse verlangt, überprüft und für genügend befunden wurden" – verstoßen worden sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2020
Quelle: Landgericht Braunschweig, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28726
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