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Landgericht Bonn, Urteil vom 10.01.2012
- 11 O 49/11 -
Telefonwerbung der Deutschen Telekom unzulässig
Untergeschobene Einverständniserklärungen generell unzulässig
Der Deutschen Telekom ist es untersagt, Verbraucher ohne deren Einverständnis für Werbezwecke anzurufen. Dies entschied das Landgericht Bonn.
Im zugrunde liegenden Fall hatten Mitarbeiter der Telekom Verbraucher angerufen und ihnen beispielsweise Festnetzverträge mit Internetanschluss angeboten. Solche Werbeanrufe sind nur erlaubt, wenn der Angerufene zuvor seine
Darlegungs- und Beweislast für wirksame Einwilligungserklärung liegt bei werbender Firma
In einem Fall hatte die Telekom behauptet, der Kunde habe seine
Vorangekreuzte Einverständniserklärung unzulässig
In einem zweiten Fall rechtfertigte die Telekom den
Einwilligungserklärung zu Werbeanrufen muss gesondert erfolgen
Außerdem monierten die Richter, dass die Erklärung in eine längere Textpassage eingebettet war, die auch eine Reihe von Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielt. Eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.02.2012
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
Jahrgang: 2012, Seite: 319 MMR 2012, 319
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Dokument-Nr. 13065
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