Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Landgericht Berlin, Urteil vom 07.12.2023
- 67 S 20/23 -
Erhöhung auf marktübliche Miete bei Ausspruch einer Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit
Voraussetzung ist Sozialverträglichkeit der erhöhten Miete für Mieter
Ordnet das Gericht gemäß § 574 a Abs. 2 BGB eine Vertragsfortsetzung auf unbestimmte Zeit an und liegt die bisherige Miete unter der marktüblichen Neuvermietungsmiete, so muss das Gericht zugleich die Erhöhung der Miete anordnen, wenn dies für den Mieter sozialverträglich ist. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landgericht Berlin im Jahr 2023 darüber zu entscheiden, ob einem Vermieter im Falle einer gerichtlich angeordneten
Anspruch auf Erhöhung der Miete auf marktübliche Miete
Das Landgericht Berlin entschied, dass eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bisherigen Bedingungen für den Vermieter unzumutbar sei. Die bislang vom Mieter entrichtete Miete liege deutlich unter der marktüblichen Miete. Für den Vermieter angemessen seien im Falle der gerichtlich angeordneten
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 14.12.2022
[Aktenzeichen: 15 C 246/22]
Jahrgang: 2024, Seite: 41 GE 2024, 41
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 33721
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil33721
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.