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Landgericht Berlin, Beschluss vom 08.07.2019
- 65 S 231/18 -
Umlagefähigkeit von Kosten eines 24-Stunden-Concierge- und Wachdienstes bei Vorliegen einer konkreten praktischen Notwendigkeit
Konkrete Notwendigkeit muss von Vermieter dargelegt werden
Die Kosten eines 24-Stunden-Concierge- und Wachdienstes können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist und eine konkrete praktische Notwendigkeit dazu besteht. Die konkrete Notwendigkeit muss vom Vermieter dargelegt werden. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sollte sich der Mieter einer Wohnung in Berlin-Neukölln anteilig an den Kosten eines 24-Stunden-Wach- und Schließdienstes beteiligen. Der Mieter hielt die Kostenumlage für unzulässig, da seiner Meinung nach keine
Umlagefähigkeit von Concierge- und Wachdienstkosten bei konkreter praktischer Notwendigkeit
Das Landgericht Berlin führte zunächst aus, dass die Kosten eines Concierge- und Wachdienstes auf die Mieter als sonstige
Unzulässige Umlage bei bloßem Eigeninteresse des Vermieters am Sicherheitsdienst
Die Vermieterin habe im vorliegenden Fall nicht darlegen könne, so das Landgericht, dass eine konkrete
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.11.2019
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/WuM 2019, 584/rb)
- Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil
[Aktenzeichen: 10 C 71/18]
- Betriebskosten - Mieter müssen nicht immer einen Concierge bezahlen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.04.2005
[Aktenzeichen: VIII ZR 78/04]) - Umlage der Kosten für Wachschutz als sonstige Betriebskosten wegen Aktivität der linksradikalen Szene
(Amtsgericht Berlin-Kreuzberg, Urteil vom 16.09.2021
[Aktenzeichen: 8 C 85/21])
Jahrgang: 2019, Seite: 584 WuM 2019, 584
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Dokument-Nr. 28096
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