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Landgericht Berlin, Urteil vom 20.07.2020
- 64 S 215/19 -
Keine Duldungspflicht bei Austausch der Einrohrheizung durch Zweirohrheizung in nur einzelnen Wohnungen
Kein Vorliegen einer energetischen Modernisierung
Der Austausch einer Einrohrheizung durch eine Zweirohrheizung stellt keine energetische Modernisierung gemäß § 555 b Nr. 1 BGB dar, wenn der Austausch nur in einzelnen Wohnung stattfindet und es an einer Gesamtplanung des Vermieters für die Wohnanlage fehlt. Der höhere Bedienungskomfort und die Verlegung der Heizungsrohre im Fußboden begründen zwar eine Verbesserung der Wohnverhältnisse gemäß § 555 b Nr. 5 BGB. Dies begründet aber keine Pflicht zur Duldung der Arbeiten, wenn die Wohnung für mehrere Wochen nicht nutzbar ist und der Vermieter keine Ersatzwohnung anbietet. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung in Berlin wurden im Jahr 2019 von der Vermieterin auf
Kein Anspruch auf Duldung der Heizungsmodernisierung
Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Vermieterin stehe kein Anspruch auf
Kein Vorliegen einer energetischen Modernisierung
Nach Auffassung des Landgerichts liege keine energetische
Verbesserung der Wohnverhältnisse begründet keine Duldungspflicht
Zwar führe der Heizungsaustausch zu einer Verbesserung der Wohnverhältnisse gemäß § 555 b Nr. 5 BGB, so das Landgericht, weil eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2022
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 17.10.2019
[Aktenzeichen: 218 C 84/19]
- Austausch einer Gasetagenheizung durch Gaszentralheizung stellt duldungspflichtige Modernisierung dar
(Landgericht Berlin, Urteil vom 24.03.2020
[Aktenzeichen: 63 S 56/15]) - Unzulässige Modernisierungsmieterhöhung bei aufgrund gesetzlicher Bestimmungen notwendigem Austausch einer Heizungsanlage
(Landgericht Bonn, Beschluss vom 28.01.2021
[Aktenzeichen: 6 S 78/20]) - Vorliegen einer energetischen Modernisierung bemisst sich nach Gegenüberstellung eines 5-Jahres-Zeitraums vor und nach der Maßnahme
(Landgericht Bremen, Urteil vom 09.11.2023
[Aktenzeichen: 2 S 31/21])
Jahrgang: 2021, Seite: 726 WuM 2021, 726
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Dokument-Nr. 31433
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