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Landgericht Berlin, Beschluss vom 18.07.2014
- 63 T 88/14 -
Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Mietminderungsrechts bestimmt sich gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des monatlichen Minderungsbetrags
Keine Anwendung von § 41 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 GKG
Der Streitwert einer Klage eines Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts bestimmt sich gemäß § 9 ZPO nach dem 42fachen des monatlichen Minderungsbetrags. Der Streitwert bestimmt sich nicht nach § 41 Abs. 5 oder § 41 Abs. 1 GKG. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine Mieterin auf
Streitwert für Feststellungsklage bemisst sich nach § 9 ZPO
Nach Ansicht des Landgerichts Berlin bemesse sich der
Keine Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG
Der
Keine Anwendung von § 41 Abs. 1 GKG
Auch die Streitwertbegrenzung nach § 41 Abs. 1 GKG sei nicht anzuwenden, so das Landgericht. Denn es gehe bei der Klage auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2014
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1585/rb)
- Streitwert für Klage auf Feststellung einer Mietminderung beträgt das 12-fache des Minderungsbetrags
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.01.2014
[Aktenzeichen: 8 W 96/13]) - Klage auf Feststellung der Mängelbeseitigung: Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der Mietminderung
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 24.09.2013
[Aktenzeichen: 32 W 1760/13]) - Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Minderungsrechts richtet sich nach Jahresbetrag des Minderungsbetrags
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.08.2010
[Aktenzeichen: 8 W 38/10])
Jahrgang: 2014, Seite: 1585 GE 2014, 1585
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Dokument-Nr. 20348
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