wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.06.2016
VIII ZR 43/15 -

BGH: Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung

Keine Beschränkung des Streitwerts auf einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung

Der Streitwert einer Klage des Mieters auf Feststellung eines Minderungsrechts bemisst sich gemäß § 48 Abs. 1 des Gerichts­kosten­gesetzes (GKG) in Verbindung mit §§ 3 und 9 der Zivilprozessordnung (ZPO) nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung. Der Streitwert ist weder durch eine direkte noch eine analoge Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung beschränkt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof über den Streitwert der Klage einer Wohnungsmieterin auf Feststellung eines Minderungsrechts entscheiden.

Streitwert bemisst sich nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Streitwert einer Klage auf Feststellung, die Miete sei gemindert, gemäß § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit §§ 3 und 9 ZPO mit dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen sei.

Keine Beschränkung des Streitwerts auf einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung

Soweit die Ansicht vertreten wird, dass der Streitwert in direkter oder analoger Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG auf den einfachen Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung zu beschränken sei, folgte der Bundesgerichtshof dem nicht. Es scheide sowohl eine direkte als auch analoge Anwendung der Vorschrift aus.

Keine direkte Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG

Eine direkte Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG scheitere nach Ansicht des Bundesgerichtshofs daran, dass eine solche mit dem Wortlaut der Regelung nicht vereinbar wäre. Denn diese erfasse "Ansprüche des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen", nicht jedoch die Feststellung einer Minderung.

Keine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG

Eine analoge Anwendung von § 41 Abs. 5 GKG scheide ebenfalls aus, so der Bundesgerichtshof. Es fehle an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe keine allgemeine Begrenzung des Streitwerts im Mietrecht geschaffen, um sozialpolitische Belange Rechnung zu tragen. Er habe sich vielmehr auf punktuelle Änderung beschränkt. Hätte der Gesetzgeber eine Ausweitung der gebührenrechtlichen Privilegierung auch auf Fälle der Minderung gewollt, hätte er zu deren Schaffung im Rahmen der Erweiterung des § 41 Abs. 5 GKG Anlass gehabt. Zudem bestehen bei einer Klage des Mieters auf Instandsetzung und einer Klage auf Feststellung eines Minderungsrechts gewichtige Unterschiede. Bei einer solchen Feststellungsklage streiten sich die Parteien ebenso über eine Zahlungsverpflichtung des Mieters wie bei einer den Minderungsbetrag betreffenden Zahlungsklage des Vermieters. Letztere sei nach § 48 Abs. 1 GKG zu bewerten. Für die Feststellungsklage des Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Zahlungsverpflichtung leugnet, könne nichts anderes gelten. Denn sie stelle das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung des künftigen Mietzinses dar.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem  | Zivilprozessrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 1025
GE 2016, 1025
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 204
NJW-RR 2017, 204
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2016, Seite: 637, Entscheidungsbesprechung von Norbert Schneider
NJW-Spezial 2016, 637 (Norbert Schneider)

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 23116 Dokument-Nr. 23116

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss23116

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung