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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.01.2014
- 8 W 96/13 -
Streitwert für Klage auf Feststellung einer Mietminderung beträgt das 12-fache des Minderungsbetrags
Entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG
Erhebt der Mieter Klage auf Feststellung einer Mietminderung, so beträgt der Streitwert der Klage das 12-fache des Minderungsbetrags. Es wird insofern § 41 Abs. 5 GKG entsprechend angewendet. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall erhoben mehrere Mieter Klage auf Feststellung, dass ihnen wegen eines Mangels ein
Streitwert für Feststellungsklage betrug 12-fache des Minderungsbetrags
Das Kammergericht entschied zu Gunsten der Mieter und änderte den Beschluss des Landgerichts ab. Der
Somit ergab sich im vorliegenden Fall ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Beschluss vom 02.08.2013
[Aktenzeichen: 63 T 92/13]
- Streitwert einer Klage auf Feststellung eines Minderungsrechts richtet sich nach Jahresbetrag des Minderungsbetrags
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 26.08.2010
[Aktenzeichen: 8 W 38/10]) - Klage auf Feststellung der Mängelbeseitigung: Streitwert bemisst sich nach Jahresbetrag der Mietminderung
(Oberlandesgericht München, Beschluss vom 24.09.2013
[Aktenzeichen: 32 W 1760/13])
Jahrgang: 2014, Seite: 321 GE 2014, 321 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 381 ZMR 2014, 381
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Dokument-Nr. 18027
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