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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 06.01.2014
8 W 96/13 -

Streitwert für Klage auf Feststellung einer Mietminderung beträgt das 12-fache des Minderungsbetrags

Entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG

Erhebt der Mieter Klage auf Feststellung einer Mietminderung, so beträgt der Streitwert der Klage das 12-fache des Minderungsbetrags. Es wird insofern § 41 Abs. 5 GKG entsprechend angewendet. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall erhoben mehrere Mieter Klage auf Feststellung, dass ihnen wegen eines Mangels ein Minderungsrecht zustand. Das Landgericht Berlin bemaß den Streitwert für diese Klage unter Zugrundelegung des § 9 ZPO entsprechend des Minderungsbetrags für 42 Monate. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Mieter.

Streitwert für Feststellungsklage betrug 12-fache des Minderungsbetrags

Das Kammergericht entschied zu Gunsten der Mieter und änderte den Beschluss des Landgerichts ab. Der Streitwert für die Feststellungsklage sei in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 5 GKG mit dem 12-fachen des Minderungsbetrags, also dem Jahresminderungsbetrag, zu bemessen gewesen. Denn die Klage auf Feststellung einer Mietminderung sei spiegelbildlich zu einer Klage auf Instandsetzung.

Somit ergab sich im vorliegenden Fall ein Streitwert für die Mietmindung von 1.983,- Euro. Dieser errechnete sich aus der Miete in Höhe von 661,38 Euro, die um 25 % gemindert werden sollte. Das entsprach einem Minderungsbetrag von 165,25 Euro monatlich. 12 Monate mal 165,25 Euro ergaben hier einen Streitwert von 1.983,- Euro.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss vom 02.08.2013
    [Aktenzeichen: 63 T 92/13]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2014, Seite: 321
GE 2014, 321
 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2014, Seite: 381
ZMR 2014, 381

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Dokument-Nr.: 18027 Dokument-Nr. 18027

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