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Landgericht Berlin, Urteil vom 12.02.2016
- 63 S 106/15 -
Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel setzt nicht Überlassung einer frisch renovierten Wohnung voraus
Unerhebliche Gebrauchsspuren vom Vormieter führen nicht zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
Die Wirksamkeit einer in einem Wohnungsmietvertrag enthaltenen Schönheitsreparaturklausel setzt nicht voraus, dass eine frisch renovierte Wohnung zum Mietbeginn überlassen wurde. Vielmehr darf die Wohnung Gebrauchsspuren vom Vormieter aufweisen, soweit diese als unerheblich anzusehen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Mieter einer Wohnung nach Ende der Mietzeit auf
Kein Anspruch auf Rückzahlung der Kaution
Das Landgericht Berlin entschied gegen den Mieter. Ihm habe kein Anspruch auf
Wirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel
Die
Gebrauchsspuren des Vormieters unbeachtlich
Eventuell bestehende Gebrauchsspuren vom Vormieter seien unbeachtlich gewesen, so das Landgericht. Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 592/rb)
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 592 GE 2016, 592
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Dokument-Nr. 22676
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