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Landgericht Berlin, Urteil vom 21.03.2019
52 O 243/18 -

Zahlung mit Kreditkarte oder Sofortüberweisung muss kostenlos sein

Entgeltverbot darf nicht durch Rabatte für wenig verbreitete Zahlkarten umgangen werden

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass ein Reisevermittler für die Zahlung per Sofortüberweisung oder Giropay ebenso wenig ein Entgelt verlangen darf wie für die Zahlung per Kreditkarte.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die in London ansässige Opodo Ltd. für einen Flug von Berlin nach Olbia und zurück auf seinem Reiseportal 239,98 Euro als günstigsten Preis angezeigt. Erst nach Eingabe der persönlichen Daten stellte sich am Ende der Buchung heraus: Der Preis enthielt einen Rabatt von mehr als 40 Euro für die Zahlung mit den in Deutschland seltenen Karten "Viabuy Prepaid Mastercard" und "Visa Entropay". Wollte der Kunde dagegen mit Visa, Mastercard, Giropay oder Sofortüberweisung zahlen, kletterte der Preis auf 282,78 Euro.

Reisunternehmen darf Entgeltverbot nicht umgehen

Nach der seit 2018 auch in Deutschland geltenden, überarbeiteten europäischen Zahlungsdiensterichtlinie (PSD2) dürfen Unternehmen kein Entgelt für die Bezahlung mit SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und Kredit- und Girokarten verlangen. Das Landgericht Berlin schloss sich in seiner Entscheidung der Auffassung dem klagenden Bundesverband der Verbraucherzentralen an, dass Opodo dieses Verbot auf seiner Internetseite umgehen wollte. Es treffe nicht zu, dass das Unternehmen lediglich eine Ermäßigung auf bestimmte Karten gebe und alle anderen Zahlungsarten kostenlos seien. Kunden rechnen nicht damit, dass der anfangs gezeigte Flugpreis nur mit einer wenig verbreiteten Zahlkarte erreicht werden könne. Der erhöhte Flugpreis stelle aus ihrer Sicht daher ein zusätzliches Entgelt für die Zahlung per Sofortüberweisung, Giropay oder Kreditkarte dar.

Sofortüberweisung und Giropay müssen kostenlos sein

Das Gericht stellten außerdem klar: Zahlungen per Sofortüberweisung und Giropay müssen nach der EU-Richtlinie PSD2 ebenso kostenfrei möglich sein wie eine gewöhnliche SEPA-Überweisung. In beiden Fällen sei zwar ein weiterer Dienstleister eingeschaltet, die Zahlung erfolge aber letztlich durch eine SEPA-Überweisung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2019
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 27444 Dokument-Nr. 27444

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