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Landgericht Berlin, Urteil vom 04.07.2011
- 51 S 27/11 -
Auto in Waschstraße beschädigt: Fahrzeugbesitzer muss Verschulden des Anlagenbetreibers in vollem Umfang beweisen
Bei Schlepptrossenbetrieb können Schäden am Fahrzeug leicht durch Fahrer verursacht werden
Ein Autofahrer, der einen Schaden an seinem Fahrzeug nach Benutzung einer Autowaschstraße mit Schlepptrossenbetrieb gegen den Betreiber der Anlage geltend machen will, muss in vollem Umfang beweisen, dass der Schaden allein aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers herrührt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
Im zugrunde liegenden Fall war das Fahrzeug einer Berliner Autofahrerin in einer
Schaden auch durch Sachverständigengutachten nicht eindeutig zu klären
Das Landgericht Berlin wies die Klage der Autofahrerin gegen den Betreiber der
Beim Abstellen des Autos in Waschanlage kann bei Schäden erster Anschein eher für Verschulden des Anlagenbetreibers sprechen
Anders sei die Beweissituation in den Fällen, in denen der Benutzer sein Fahrzeug in der Waschanlage abstelle und der Waschvorgang automatisch ablaufe. In solchen Fällen spräche bei Fahrzeugschäden der erste Anschein für ein Verschulden des Anlagenbetreibers, weil der Fahrzeuginhaber keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Bewegungen des Fahrzeuges und den Waschvorgang habe. Das Schadensrisiko träfe dann allein den Waschstraßenbetreiber.
Das Amtsgericht Schöneberg hatte in erster Instanz der Klage stattgegeben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.08.2011
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
- Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 10.08.2011
[Aktenzeichen: 18 C 321/09]
- Kein Schadenersatz für verbogenen Kofferraumdeckel in der Autowaschanlage
(Landgericht Coburg, Urteil vom 10.02.2009
[Aktenzeichen: 11 O 440/08]) - Waschstraße: Betreiber muss bekannte Gefahrenquelle in Autowaschanlage verringern
(Landgericht Essen, Urteil vom 07.11.2006
[Aktenzeichen: 15 S 180/06]) - Heckspoiler beschädigt - Mitschuld bei Einfahrt in Waschanlage mit Dachgepäckträger
(Landgericht Köln, Urteil vom 17.08.2005
[Aktenzeichen: 9 S 63/05])
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Dokument-Nr. 12107
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