wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Essen, Urteil vom 07.11.2006
15 S 180/06 -

Waschstraße: Betreiber muss bekannte Gefahrenquelle in Autowaschanlage verringern

Betreiber haftet für Schäden trotz Fehler beim Einfahren

Der Betreiber einer Waschstraße hat auch dann für den Schaden eines Kunden aufzukommen, wenn dieser sich beim Einfahren in die Anlage ungeschickt anstellt. Nämlich dann, wenn er die Gefahren, die beim Einfahren in eine Trockenkammer aufgrund eines geringen Freiraumes bestehen, kennt. Dann obliegt es ihm, geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Gefahrenquelle zu treffen. Es ist dem Betreiber zuzumuten, einen Mitarbeiter zum Einweisen abzustellen oder die maximale Fahrzeugbreite einzuschränken. Das entschied das Landgericht Essen.

Im Fall war der Fahrer eines Kia Canival mit seinem Fahrzeug versehentlich etwas schräg in die Kammer der Trockenkammer einer Autowaschanlage eingefahren und dabei auf die seitlichen Begrenzungsholme geraten. Die Waschstraßennutzer fahren in dieser Waschstraße selbständig - ohne Einweisung - in die Trockenkammer ein. Danach setzt sich der Trocknungsvorgang automatisch in Gang. Ein Hinweisschild vor der Waschstraße wies darauf hin, dass die maximale Fahrzeugbreite für die Waschstraße 2,10 m beträgt. Ein Sachverständiger stellte fest, dass der Laufbereich im Trocknerbereich tatsächlich aber nur 1,97 m breit war. Der Fahrer, dessen Auto 1,90 m breit war, konnte daher den Eindruck gewinnen, er habe zu den Begrunzungsholmen jeweils 10 cm Spielraum. Tatsächlich waren es jedoch nur 3 bis 4 cm. Das rechte Teil des Trockengebläses beschädigte das vordere rechte Radhaus sowie den rechten Außenspiegel. Schaden: 928,47 EUR.

Erstinstanzlich wurde die Klage vom Amtsgericht Gelsenkirchen abgewiesen. Ein Verschulden des Waschstraßenbetreibers sei nicht feststellbar.

Das Landgericht Essen verurteile dagegen den Betreiber der Waschstraße zum Ersatz des Schadens. Der Betreiber hätte einen Mitarbeiter zur Einweisung abstellen müssen, weil ein Autofahrer beim langsamen Einfahren in die Trockenkammer nicht selbst bemerkt, ob er auf die Begrenzungsholme gerät, führte das Gericht aus. Ein Mitarbeiter hätte auch den Trocknungsvorgang gegebenenfalls sofort stoppen können.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2007
Quelle: ra-online

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 01.06.2006
    [Aktenzeichen: 32 C 277/05]
Urteile zu den Schlagwörtern: Auto | PKW | Kfz | Kraftfahrzeug | Wagen | Autowaschanlage | Waschstraße | Schadensersatz wegen ...

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 4689 Dokument-Nr. 4689

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil4689

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung