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Amtsgericht Radolfzell, Urteil vom 21.02.2013
2 C 214/11 -

Bei Autowaschstraßen mit Verbleib des Fahrers im Fahrzeug ist Fahrer für Beschädigung des Fahrzeugs aufgrund Fehlers der Waschanlage beweispflichtig

Beweislastumkehr nur bei Portalwaschanlagen ohne Verbleib des Fahrers im Fahrzeug

Kommt es aufgrund der Benutzung einer Autowaschanlage, bei der der Fahrer im Fahrzeug verbleibt, zu einer Beschädigung des Fahrzeugs, so muss grundsätzlich der Fahrer darlegen und beweisen, dass die Beschädigung aufgrund eines Fehlers der Waschanlage erfolgte. Eine Darlegungs- und Beweislastumkehr kommt nur in Betracht, wenn es sich um eine Portalwaschanlage handelt, bei der der Fahrer nicht im Fahrzeug verbleibt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Radolfzell hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im April 2011 der Frontscheibenwischer eines Mini Coopers während des Durchlaufens einer Autowaschanlage beschädigt. Der Fahrzeughalter machte dafür den Waschanlagenbetreiber verantwortlich und klagte auf Zahlung von Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen beschädigter Frontscheibenwischer

Das Amtsgericht Radolfzell entschied gegen den Fahrzeughalter. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Denn dieser habe nicht nachweisen können, dass die Beschädigung der Frontscheibenwischer vom Waschanlagenbetreiber zu verantworten war. Bei Autowaschstraßen, in denen das Fahrzeug mittels einer Schleppvorrichtung durch die Waschanlage gezogen wird und bei denen der Fahrer während des Waschvorgangs im Fahrzeug verbleibt, greife keine Darlegungs- bzw. Beweislastumkehr zu Lasten des Waschanlagenbetreibers. Daher habe der Fahrer nachweisen müssen, dass die Beschädigung auf einen Fehler der Waschanlage zurückzuführen war.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2015
Quelle: Amtsgericht Radolfzell, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2014, Seite: 460
NZV 2014, 460

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Dokument-Nr.: 20398 Dokument-Nr. 20398

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