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Landgericht Mannheim, Urteil vom 11.03.1976
- 4 S 130/75 -
Nächtliche Ruhestörung durch krankheitsbedingtes Schreien und Brüllen rechtfertigt ordentliche Kündigung des Mieters
Vermieter hat berechtigtes Interesse an Kündigung
Stört ein Mieter durch nächtliches Brüllen und Schreien die Nachtruhe, so liegt ein berechtigtes Interesse an einer ordentlichen Kündigung vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ruhestörung krankheitsbedingt erfolgte. Dies hat das Landgericht Mannheim entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung störte wiederholt zwischen 0 und 4 Uhr durch lautes
Ordentliche Kündigung des Mieters wegen nächtlicher Ruhestörung wirksam
Nach Ansicht des Landgerichts Mannheim sei die
Länge und Grund der Ruhestörung unerheblich
Das Landgericht sah darüber hinaus in der Zeitspanne der
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1975 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2014
Quelle: Landgericht Mannheim, ra-online (zt/NJW 1976, 1407/rb)
- Nächtlicher Lärm kann Grund für fristlose Kündigung des Mietvertrages sein
(Landgericht Coburg, Beschluss vom 15.04.2008
[Aktenzeichen: 32 S 1/08]) - Ehekrach: Länger als eine halbe Stunde andauernder Ehestreit gilt als Störung der Nachtruhe
(Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.07.1991
[Aktenzeichen: 302 OWi /904 Js 708/91]) - Nächtlicher Partylärm rechtfertigt nach erfolgloser Abmahnung fristlose Kündigung des Mieters
(Amtsgericht Köln, Urteil vom 11.09.1985
[Aktenzeichen: 204 C 499/83])
Jahrgang: 1976, Seite: 757 MDR 1976, 757 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1976, Seite: 1407 NJW 1976, 1407
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Dokument-Nr. 17596
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