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Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 09.06.2017
7 Sa 231/16 -

Schmerzens­geld­anspruch einer in Ausbildung befindlichen Arzthelferin aufgrund Infizierung mit Hepatitis C bei Blutentnahme

Fehlende Verwendung von Sicherheitskanülen begründet Haftung des ausbildenden Arztes

Infiziert sich eine in Ausbildung befindliche Arzthelferin bei einer Blutentnahme mit Hepatitis C, weil der ausbildende Arzt ausdrücklich auf die Verwendung von Sicherheitskanülen verzichtet, so kann dies ein Schmerzens­geld­anspruch in Höhe von 150.000 EUR rechtfertigen. Die Verwendung von Recappinggefäßen entspricht nicht den Unfall­verhütungs­vorschriften. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Nürnberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während ihres ersten Arbeitstages in ihrer neuen Ausbildungsstätte infizierte sich eine in Ausbildung befindliche 20-jährige Arzthelferin im Mai 2011 mit Hepatitis C, als sie nach einer Blutentnahme die benutzte Kanüle im Wege des Recappings entsorgen wollte und sich dabei in den Finger stach. Auf die Verwendung von nach der TRBA 250 vorgeschriebenen Sicherheitskanülen hatte der ausbildende Arzt ausdrücklich verzichtet. Trotz des ersten Arbeitstages und des Umstandes, dass die Auszubildende in ihrer alten Ausbildungsstelle nur mit Sicherheitskanülen gearbeitet hatte, sollte die Auszubildende die Blutentnahme vornehmen. Aufgrund der mit der Infizierung verbundenen Folgen klagte die Auszubildende gegen den Arzt auf Zahlung von Schmerzensgeld. Das Arbeitsgericht Bamberg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Auszubildenden.

Anspruch auf Schmerzensgeld wegen Verstoßes gegen arbeitsvertragliche Pflichten und arbeitsrechtliche Schutzvorschriften

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg entschied zu Gunsten der Auszubildenden und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Der Auszubildenden stehe ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, da der ausbildende Arzt gegen arbeitsvertragliche Pflichten und arbeitsrechtliche Schutzvorschriften verstoßen habe. Der Arzt habe Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt, die nicht den Unfallverhütungsbestimmungen entsprachen. Seit 2008 seien Sicherheitskanülen zu verwenden. Dagegen sei es unzulässig herkömmliche Kanülen ohne Sicherheitsklappe zu benutzen und gebrauchte Kanülen im Wege des Recappings zu entsorgen.

Kein Haftungsprivileg aufgrund Vorsatzes

Das Haftungsprivileg gemäß § 104 Abs. 1 SGB VII greife nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht, wonach nur bei Vorsatz eine Haftung bestehe. Denn der Arzt habe gegen bestehende Schutzvorschriften vorsätzlich verstoßen und die Verletzungsfolgen zumindest bedingt vorsätzlich verursacht. Er habe sich ausdrücklich gegen die Verwendung von Sicherheitskanülen entschieden und es dem Zufall überlassen, ob sich die von ihm erkannte Gefahr verwirkliche oder nicht. Auf einen glücklichen Ausgang der Blutentnahme habe er nicht vertrauen dürfen.

Schmerzensgeld von 150.000 EUR

Angesichts dessen, dass die Auszubildende ca. eineinhalb Jahre an Hepatitis C litt und die medikamentöse Behandlung der Erkrankung schwere Folgen mit sich brachte, erachtete das Landesarbeitsgericht ein Schmerzensgeld von 150.000 EUR für angemessen. Die Auszubildende erlitt durch die Behandlung einen Dauerschaden in Form einer Schädigung der Leber und chronischen rheumatischen Arthritis. Als Folge dessen musste sie verschiedene Medikamente, wie insbesondere MTX zu sich nehmen, welches einer Schwangerschaft entgegensteht bzw. zu Missbildungen des Fötus führen könne. Sie war zudem zu 80 % schwerbehindert, teilweise erwerbsunfähig und litt unter depressiven Phasen. Darüber hinaus wirkten sich das schwere Verschulden des Arztes sowie dessen fehlende Einsicht schmerzensgelderhöhend aus.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.12.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Bamberg, Urteil vom 19.04.2016
    [Aktenzeichen: 4 Ca 718/15]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Arztrecht | Medizinrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR)
Jahrgang: 2017, Seite: 522
NZA-RR 2017, 522

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Dokument-Nr.: 25239 Dokument-Nr. 25239

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