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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 14.09.2022
3 Sa 46/22 -

Kein Lohnanspruch des Mitarbeiters eines Sanitätshauses bei Verweigerung zur Corona-Testung

Arbeitgeber kann Arbeitnehmer von Arbeit freistellen

Verweigert ein ungeimpfter Mitarbeiter eines Sanitätshauses die verpflichtende Corona-Testung, so kann der Arbeitgeber ihn freistellen. Ein Anspruch auf Lohnzahlung besteht dann nicht. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein in einem Sanitätshaus in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigter Arbeitnehmer war in der Zeit von September bis Dezember 2021 von der Arbeit unentgeltlich freigestellt . Hintergrund dessen war, dass der ungeimpfte Arbeitnehmer sich weigerte, sich täglich auf das Corona-Virus zu testen. Der Arbeitnehmer war im Außendienst in Krankenhäusern tätig. Ihm oblag die Kundenbetreuung sowie die Lieferung und Anpassung von Hilfsmitteln. Der Arbeitnehmer erhob gegen seine Arbeitgeberin Klage auf Zahlung des Lohns. Das Arbeitsgericht Stralsund wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Arbeitnehmers.

Kein Anspruch auf Lohnzahlung

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dem Arbeitnehmer stehe kein Anspruch auf Einzahlung für die Zeit von September bis Dezember 2021 zu. Die Arbeitgeberin sei gemäß § 297 BGB nicht in Verzug geraten. Der Arbeitnehmer sei wegen der selbstverantwortlich getroffenen Entscheidung, sich nicht testen zu lassen, nicht in der Lage gewesen, seine arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten vollumfänglich zu erfüllen. Somit habe kein ordnungsgemäß und ausreichendes Leistungsangebot des Arbeitsnehmers vorgelegen.

Keine Pflicht zur Übertragung einer anderen Tätigkeit

Die Arbeitgeberin sei nach Auffassung des Landesarbeitsgericht nicht verpflichtet gewesen, dem Arbeitnehmer Tätigkeiten zu übertragen, die ohne Durchführung eines Corona-Tests möglich seien. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage bestehe nicht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2022
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Stralsund, Urteil vom 25.01.2022
    [Aktenzeichen: 1 Ca 166/21]
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Dokument-Nr.: 32283 Dokument-Nr. 32283

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