wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.8/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Arbeitsgericht Neumünster, Urteil vom 04.08.2022
1 Ca 88b/22 -

Vorlage eines ungültigen Corona-Testzertifikats kann fristlose Kündigung rechtfertigen

Schwerwiegende Pflichtverletzung führt zu unwiederbringlichen Vertrauensverlust

Legt ein Arbeitnehmer ein ungültiges Corona-Testzertifikat vor, kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen. In einem solchen Verhalten liegt eine schwerwiegende Pflichtverletzung, welche geeignet ist, dass Vertrauens­verhältnis unwiederbringlich zu zerstören. Dies hat das Arbeitsgericht Neumünster entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Mitarbeiter einer Gemeinde in Schleswig-Holstein im Januar 2022 fristlos gekündigt, weil er an mehreren Tagen ein ungültiges Corona-Testzertifikat vorgelegt hatte. Nach den Vorgaben der Arbeitgeberin musste ein Testzertifikat einer offiziellen Teststation vorgelegt werden. Dem kam der Arbeitnehmer zunächst auch nach, änderte dann jedoch seine Meinung, weil ihm der Weg zur Teststation zu weit war. Er meldete sich daher auf einer Online-Plattform eines Arztes an. Nach Durchführung eines Selbsttestes und der Angabe ihrer Person, des Testdatums, des Teststarts und des Testergebnisses erhielten die Nutzer wenige Minuten später ein Zertifikat über das Testergebnis. Dieses enthielt die Angabe "Testung durch Leistungsträger i.S.d. § 6 Abs. 1 TestV" und die Unterschrift eines Arztes. Der Arbeitnehmer erhob gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage.

Fristlose Kündigung wegen Täuschung über Corona-Testung

Das Arbeitsgericht Neumünster entschied gegen den Kläger. Die fristlose Kündigung sei wirksam. Der Kläger habe durch die Vorlage der Testzertifikate versucht, die Beklagte über seinen 3G-Status zu täuschen. Damit habe er in schwerwiegender Weise gegen eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht verstoßen. Die Vorlage eines unzutreffenden Testzertifikats könne in der Pandemielage erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen. Allein die abstrakte Gefährdung der Gesundheit anderer Menschen stelle eine schwerwiegende Gefährdung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar. Zudem habe der Kläger die Beklagte in die Gefahr von Sanktionen der Aufsichtsbehörden gebracht, da ihr Nachweis- und Überwachungspflichten treffen.

Frage der Richtigkeit des Testergebnisses unerheblich

Für unerheblich hielt das Arbeitsgericht den Umstand, ob der Kläger unzutreffenden Angaben zu seinen Testergebnissen gemacht habe. Es komme daher nicht darauf an, ob sich der Kläger an den Arbeitstagen selbst negativ getestet habe.

Keine Abmahnung erforderlich

Einer vorherigen Abmahnung habe es nach Ansicht des Arbeitsgerichts nicht bedurft. Denn es liege eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor, die das Vertrauensverhältnis der Parteien restlos zerstört habe.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2022
Quelle: Arbeitsgericht Neumünster, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32206 Dokument-Nr. 32206

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil32206

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.8 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung