wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 16.05.2012
3 Sa 1229/11 -

Zustimmung zur Verwertung von Videoaufzeichnungen hindern das Berufen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Schadenersatzrecht gegen Auszubildende besteht

Willigt der Rechteinhaber in die Verwertung von Videoaufzeichnungen ein, so kann er sich im Nachhinein nicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Parteien um einen Schadenersatzanspruch des Klägers. Der Kläger betrieb eine Tankstelle. Die Beklagte stand bei ihm in einem Berufsausbildungsverhältnis. Der Kläger behauptete, die Beklagte habe während der Zeit ihres Ausbildungsverhältnisses beim Einsatz an der Kasse durch unberechtigte Stornobuchungen Diebstähle bzw. Unterschlagungen vorgenommen. Die Vorgehensweise der Beklagten sei auf der Überwachungs-CD des Kassenbereichs genau erkennbar. Die Beklagte forderte zunächst vom Kläger die angekündigten Aufnahmen vorzulegen, da sie ihre Unschuld beweisen würden. Sodann widersprach sie der Verwertung der CD's, da ein Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht vorläge.

Videoaufnahmen sind zu berücksichtigen

Das Landesarbeitsgericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers. Bezüglich der acht Geschäftsvorfälle, die der Kläger mit aus Videoaufzeichnung erstellten Fotos belegt hat, ergaben sich Pflichtverletzungen der Beklagten, die zur Annahme führten, die Beklagte habe Gelder aus der Kasse zu eigenen Zwecken verwendet. Dem geltend gemachten Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB stand dabei nicht entgegen, dass der Kläger durch Auswertung einer Videoaufnahme vom Verhalten der Beklagten erst ausreichend Kenntnis erlangte. Der Umstand, dass eine Partei die Kenntnis der von ihr behaupteten Tatsache auf rechtswidrige Weise erlangt hat, führt noch nicht notwendig zu einem Verbot von deren prozessualer Verwertung. Insbesondere falls die betreffende Tatsache von der Gegenseite nicht bestritten werde. An ein Nichtbestreiten ist das Gericht grundsätzlich gebunden und darf für unbestrittene Tatsachen kein Beweisverlangen erheben. Ein Verwertungsverbot würde den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG einschränken.

Keine Verletzung des Persönlichkeitsrechtes

Gleichwohl kann rechtswidriges Verhalten einer Prozesspartei bei der Informationsgewinnung zu einem Verwertungsverbot führen. Das ist dann der Fall, wenn eine solche Sanktion unter Beachtung des Schutzzwecks der verletzten Norm zwingend geboten erscheint. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Pflicht des Gerichtes zu einer fairen Handhabung des Prozess- und Beweisrechts. Liegt hingegen eine Einwilligung in eine prozessuale Verwertung der fraglichen Tatsachen vor, stellt sich die Frage nach einem Verwertungsverbot von vornherein nicht (BAG, Urt. v. 16.12.2010 = EzA BGB 2002, § 626 Nr. 33).

Vorliegend forderte die Beklagte den Kläger mehrfach auf, die Videoaufnahmen und Fotos vorzulegen. Auch wenn die Beklagte später geltend machte, die Verwertung komme wegen Verstoßes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht in Betracht, durfte der Kläger jedenfalls aufgrund dieses Einverständnisses der Beklagten entsprechende Aufzeichnungen in den Prozess einführen und verwerten.

Keine über die acht Fälle hinausgehenden Ansprüche

Auch soweit einzelne Vorgänge vom Kläger substantiiert dargelegt und bewiesen wurden, führte dies, nach Auffassung des Gerichtes, nicht zu Annahme, dass entsprechende Verhaltensweisen der Beklagten auch in allen anderen Vorfällen vorlagen, die der Kläger als unberechtigte Stornobuchungen auflistete. Ein solcher Schluss war allein deswegen nicht gerechtfertigt, weil unstreitig jedenfalls im Einzelfall Buchungen durch andere Personen vorgenommen wurden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.09.2012
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 06.07.2011
    [Aktenzeichen: 4 Ca 75/11]
Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Schadensersatzrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 14133 Dokument-Nr. 14133

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14133

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung