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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2008
L 7 B 112/07 KA ER -

Keine Verordnung von Abmagerungsmitteln zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Fertigarzneimittel mit dem Wirkstoff Rimonabant nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen verordnet werden darf und damit eine entsprechende Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses bestätigt.

Das Arzneimittel ist europaweit seit Juni 2006 zur Gewichtsreduktion bei Adipositas (krankhaftes Übergewicht) zugelassen. Das Präparat ist seit September 2006 auf dem deutschen Markt. Im Oktober 2006 hat der Gemeinsame Bundesausschuss, der im Wesentlichen aus Vertretern der Krankenkassen und der Ärzteschaft besteht, beschlossen, dass das Arzneimittel vom Versorgungsauftrag der gesetzlichen Krankenversicherungen ausgeschlossen ist. In einem Eilverfahren hat das Sozialgericht Berlin diese Entscheidung im Juni 2007 bestätigt (S 83 KA 53/07 ER).

Auch die vom Hersteller eingelegte Beschwerde bei dem Landessozialgericht Berlin- Brandenburg hatte keinen Erfolg. In der mündlichen Begründung seiner Entscheidung auf die Verhandlung vom 27. Februar 2008 hat das Gericht ausgeführt, das Arzneimittel falle als Mittel zur Gewichtsreduktion unter den vom Gesetzgeber definierten Katalog der so genannten Lifestyle-Medikamente und dürfe daher nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen ärztlich verordnet werden. Das Vorbringen des Herstellers, dadurch Umsatzverluste in dreistelliger Millionenhöhe zu erleiden, könne daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht rechtfertigen.

Info:

Von der Versorgung durch die gesetzlichen Krankenkassen sind nicht nur der Abmagerung, der Zügelung des Appetits und der Regulierung des Körpergewichts dienende Arzneimittel ausgeschlossen. Der entsprechende Katalog in § 34 SGB V umfasst u. a. auch Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten, Abführmittel, Arzneimittel gegen Reisekrankheit sowie Arzneimittel zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz oder zur Verbesserung des Haarwuchses.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.02.2008
Quelle: ra-online, LSG Berlin-Brandenburg

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Dokument-Nr.: 5686 Dokument-Nr. 5686

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