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Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 08.06.2007
S 83 KA 53/07 ER -

Krankenkassen müssen Schlankheitsmittel „Acomplia“ weiterhin nicht bezahlen

Verordnungs-Stopp für 'Life-Style-Arznei' ist verfassungsgemäß

Ärzte dürfen das Medikament „Acomplia“ des Herstellers Sanofi Aventis weiterhin nicht auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen verordnen. „Acomplia“ ist als Arzneimittel für die Behandlung von Fettleibigkeit (Adipositas) zum Verkauf zugelassen. Deutsche Kassenpatienten müssen das Mittel jedoch selbst bezahlen.

Der Bundestag hatte bereits im Jahr 2003 beschlossen, dass so genannte Life-Style-Medizin nicht mehr von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt werden darf. Als Beispiele sind im Gesetz unter anderem genannt: „Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen." Auf dieser Grundlage ist z.B. auch „Viagra“ von der Bezahlung durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen worden.

Im Januar 2007 trat eine Detail-Regelung in Kraft, die speziell das Mittel „Acomplia“ als „Life-Style-Medizin“ einstufte. Diese Detail-Regelung war vom dafür zuständigen „Gemeinsamen Bundesausschuss“ beschlossen worden, der aus Ärzten, Kassenvertretern und weiteren Sachverständigen besteht.

Der Hersteller von „Acomplia“, die Firma Sanofi Aventis, hat daraufhin das Berliner Sozialgericht angerufen. Nach Ansicht der Firma besitzt das Mittel einen neuen Wirkungsmechanismus zur Behandlung von krankhaftem Übergewicht. Der „Gemeinsame Bundesausschuss“ dürfe das Mittel daher nicht gleichsetzen mit anderen, ganz unterschiedlich wirkenden Präparaten. Allein in den nächsten drei Jahren drohe der Firma durch den Verordnungs-Ausschluss eine Umsatzeinbuße von 230 Millionen EUR.

Das Berliner Sozialgericht hat über die Klage in der Hauptsache noch nicht entschieden. In einer Eil-Entscheidung hat es jetzt festgestellt, dass – nach vorläufiger „summarischer“ Prüfung – der Verordnungs-Ausschluss von „Acomplia“ rechtmäßig sei. Insbesondere sei es nicht verfassungswidrig, dass der Gesetzgeber „Life-Style-Medikamente“ von der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen habe. Der Bundestag habe beispielsweise zulässigerweise davon ausgehen dürfen, dass einer Fettleibigkeit vorrangig nicht mit Medikamenten, sondern beispielsweise mit Diät und Bewegungstraining begegnet werden könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Berlin vom 22.06.2007

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