wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.11.2012
5 U 30/12 -

Wettbewerbsverstöße bei Haustürgeschäften: Geschäftsführer einer Vertriebs-GmbH haftet regelmäßig nur für eigene begangene Rechtsverletzungen oder bei Kenntnis von Rechtsverletzungen durch andere

Grundsätzliche ausschließliche Haftung der GmbH für durch Mitarbeiter begangene Rechtsverletzungen

Werden im Rahmen von Haustürgeschäften durch Mitarbeiter einer Vertriebs-GmbH Wettbewerbsverstöße begangen, so haftet dafür grundsätzlich nur die GmbH. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn er selbst die Rechtsverletzungen begangen hat oder von solchen Kenntnis hat und die Möglichkeit besitzt, sie zu verhindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma, welches Erdgas an Verbraucher vertrieb, beanstandete im Juli 2007 die Kundenwerbung einer konkurrierenden GmbH. Das Konkurrenzunternehmen vertrieb ebenfalls Erdgas an Verbraucher und beauftragte zu diesem Zweck selbständige und regionale Handelsvertreter. Diese setzten wiederum eigene oder freie Mitarbeiter zur Kundenwerbung ein. Die Mitarbeiter sollen nach Angaben der mahnenden Firma bei Haustürgeschäften den Verbrauchern erzählt haben, sie seien im Auftrag der Firma tätig bzw. es würden rechtliche oder geschäftliche Verbindungen zwischen der Vertriebs-GmbH und der Firma bestehen. Manchen Verbrauchern sei zudem zu Unrecht eine Gutschrift oder Preisreduzierung im Fall eines Wechsels in Aussicht gestellt worden. Die Firma verklagte daher sowohl die konkurrierende Vertriebs-GmbH als auch deren Geschäftsführer auf Unterlassung.

Landgericht gab Klage statt

Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach habe nicht nur die GmbH, sondern auch der Geschäftsführer für die begangenen Wettbewerbsverstöße auf Unterlassung gehaftet. Denn dem Geschäftsführer habe die naheliegende Möglichkeit, dass die Werber den Verbrauchern falsche oder irreführende Angaben machen, bewusst sein und entsprechend handeln müssen. Gegen diese Entscheidung legte der Geschäftsführer der GmbH Berufung ein.

Kammergericht verneinte Anspruch auf Unterlassung gegenüber Geschäftsführer

Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Geschäftsführers. Der klägerischen Firma habe kein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 UWG gegenüber dem Geschäftsführer der GmbH zugestanden. Denn ein solcher hafte nur dann persönlich für einen Wettbewerbsverstoß, wenn er selbst eine Rechtsverletzung begeht oder wenn er von ihr Kenntnis hat und die Möglichkeit besitzt, diese zu verhindern. Der Geschäftsführer habe aber keinen Wettbewerbsverstoß begangen oder Kenntnis von den Aussagen der Werber gehabt.

Störerhaftung im Wettbewerbsrecht abgeschafft

Der Geschäftsführer habe auch nicht als Störer gehaftet, so das Kammergericht weiter. Denn die Störerhaftung sei für das Wettbewerbsrecht abgeschafft worden.

Keine Haftung wegen pflichtwidrigem Unterlassen

Aus Sicht des Kammergerichts habe der Geschäftsführer auch nicht wegen eines pflichtwidrigen Unterlassens gehaftet. Denn dies hätte vorausgesetzt, dass er verpflichtet war Wettbewerbsverstöße zu verhindern. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Die GmbH habe als Unternehmensinhaberin die Vertriebsstrukturen geschaffen. Sie sei daher in erster Linie verpflichtet gewesen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass keine falschen oder irreführenden Angaben durch die Werber gemacht werden. Kommt es im Rahmen dieser Pflicht zu Organisationsmängeln, treffe dies auch primär die GmbH. An die der GmbH treffenden Pflicht ändere grundsätzlich auch nicht die Stellung als Geschäftsführer der GmbH.

Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung begründete keine Pflicht zum Handeln

Eine Verpflichtung des Geschäftsführers habe sich nach Auffassung des Kammergerichts auch nicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG ergeben. Diese Vorschrift regele zwar die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, was auch beinhaltet dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Pflicht bestehe aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch gegenüber außenstehenden Dritten.

Keine Übernahme von Schutzpflichten

Das Kammergericht hielt zwar eine Verpflichtung zur Verhinderung von Wettbewerbsverstößen für möglich, wenn der Geschäftsführer Loyalitäts- oder Schutzpflichten gegenüber anderen vertraglich übernommen hat. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/GRUR-RR 2013, 172/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2012
Aktuelle Urteile aus dem Wettbewerbsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 172
GRUR-RR 2013, 172

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 19335 Dokument-Nr. 19335

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil19335

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung