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Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.11.2012
- 5 U 30/12 -
Wettbewerbsverstöße bei Haustürgeschäften: Geschäftsführer einer Vertriebs-GmbH haftet regelmäßig nur für eigene begangene Rechtsverletzungen oder bei Kenntnis von Rechtsverletzungen durch andere
Grundsätzliche ausschließliche Haftung der GmbH für durch Mitarbeiter begangene Rechtsverletzungen
Werden im Rahmen von Haustürgeschäften durch Mitarbeiter einer Vertriebs-GmbH Wettbewerbsverstöße begangen, so haftet dafür grundsätzlich nur die GmbH. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn er selbst die Rechtsverletzungen begangen hat oder von solchen Kenntnis hat und die Möglichkeit besitzt, sie zu verhindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma, welches Erdgas an Verbraucher vertrieb, beanstandete im Juli 2007 die Kundenwerbung einer konkurrierenden GmbH. Das Konkurrenzunternehmen vertrieb ebenfalls Erdgas an Verbraucher und beauftragte zu diesem Zweck selbständige und regionale Handelsvertreter. Diese setzten wiederum eigene oder freie Mitarbeiter zur Kundenwerbung ein. Die Mitarbeiter sollen nach Angaben der mahnenden Firma bei Haustürgeschäften den Verbrauchern erzählt haben, sie seien im Auftrag der Firma tätig bzw. es würden rechtliche oder geschäftliche Verbindungen zwischen der Vertriebs-GmbH und der Firma bestehen. Manchen Verbrauchern sei zudem zu Unrecht eine Gutschrift oder Preisreduzierung im Fall eines Wechsels in Aussicht gestellt worden. Die Firma verklagte daher sowohl die konkurrierende Vertriebs-GmbH als auch deren
Landgericht gab Klage statt
Das Landgericht Berlin gab der Klage statt. Seiner Ansicht nach habe nicht nur die GmbH, sondern auch der
Kammergericht verneinte Anspruch auf Unterlassung gegenüber Geschäftsführer
Das Kammergericht entschied zu Gunsten des Geschäftsführers. Der klägerischen Firma habe kein Anspruch auf
Störerhaftung im Wettbewerbsrecht abgeschafft
Der
Keine Haftung wegen pflichtwidrigem Unterlassen
Aus Sicht des Kammergerichts habe der
Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung begründete keine Pflicht zum Handeln
Eine Verpflichtung des Geschäftsführers habe sich nach Auffassung des Kammergerichts auch nicht aus § 43 Abs. 1 GmbHG ergeben. Diese Vorschrift regele zwar die Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung, was auch beinhaltet dafür Sorge zu tragen, dass sich die Gesellschaft rechtmäßig verhält und ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. Diese Pflicht bestehe aber grundsätzlich nur gegenüber der Gesellschaft und nicht auch gegenüber außenstehenden Dritten.
Keine Übernahme von Schutzpflichten
Das Kammergericht hielt zwar eine Verpflichtung zur Verhinderung von Wettbewerbsverstößen für möglich, wenn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2014
Quelle: Kammergericht, ra-online (zt/GRUR-RR 2013, 172/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 10.02.2012
Jahrgang: 2013, Seite: 172 GRUR-RR 2013, 172
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Dokument-Nr. 19335
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