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die zehn aktuellsten Urteile, die zum Schlagwort „Haftung für Mitarbeiter“ veröffentlicht wurden
Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 12.05.2010
- 33 C 4131/09-30 -
Austausch einer Schließanlage wegen Schlüsselverlust: Offenes Liegenlassen des Generalschlüssels im Behandlungszimmer einer Arztpraxis begründet Schadenersatzpflicht des Praxisinhabers
Praxisinhaber haftet für Fehlverhalten seiner Mitarbeiter
Kommt es zum Verlust eines Generalschlüssels, weil der Mitarbeiter einer Arztpraxis diesen im Behandlungszimmer offen liegen lässt, haftet der Praxisinhaber für die Kosten des Austauschs der Schließanlage. Denn insofern muss er für das Fehlverhalten seines Mitarbeiters einstehen. Dies hat das Amtsgericht Frankfurt am Main entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Mitarbeiterin einer Arztpraxis einen Generalschlüssel zum gesamten Mietshaus offen auf dem Tisch eines Behandlungszimmers liegen gelassen. Infolge dessen wurde er von einem unbekannten Täter entwendet. Die Vermieterin ließ daraufhin die Schließanlage austauschen. Die dadurch entstandenen Kosten verlangte sie von den Inhabern der Praxis ersetzt. Da sich diese weigerten dem nachzukommen, erhob die Vermieterin Klage.Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadenersatz aufgrund des durch den Verlust... Lesen Sie mehr
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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.03.2014
- 11 U 74/13 -
Arbeitsunfall des Mitarbeiters: Arbeitgeber haftet gegenüber der Unfallversicherung nur bei besonders krassem und subjektiv unentschuldbarem Fehlverhalten
Nicht jeder Verstoß gegen einschlägige Unfallverhütungsvorschriften ist als grob fahrlässiges Verhalten zu werten
Der Arbeitgeber haftet gegenüber der Berufsgenossenschaft nicht bei jeder ihm vorzuwerfenden Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften auf dem Bau. Da der Arbeitgeber an die Berufsgenossenschaft Beiträge für die Unfallversicherung gezahlt hat, ist er bei einem Arbeitsunfall eines Mitarbeiters nur bei einem besonders krassen und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Fehlverhalten verpflichtet, der Berufsgenossenschaft die Aufwendungen für den Arbeitsunfall zu erstatten. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht und wies damit die Klage der Berufsgenossenschaft gegen einen Bauunternehmer auf Erstattung von Aufwendungen für einen Arbeitsunfall ab.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der beklagte Arbeitgeber ist Bauunternehmer. Zusammen mit einem bei ihm beschäftigten Betonmischer/Einschaler führte er auf der Baustelle eines Einfamilienhauses die Verschalungsarbeiten für die Kellergeschossdecke durch, indem sie Schaltafeln auf der Trägerlage befestigten. Im Bereich zu dem Kellertreppenöffnungsschacht waren die verlegten... Lesen Sie mehr
Kammergericht Berlin, Urteil vom 13.11.2012
- 5 U 30/12 -
Wettbewerbsverstöße bei Haustürgeschäften: Geschäftsführer einer Vertriebs-GmbH haftet regelmäßig nur für eigene begangene Rechtsverletzungen oder bei Kenntnis von Rechtsverletzungen durch andere
Grundsätzliche ausschließliche Haftung der GmbH für durch Mitarbeiter begangene Rechtsverletzungen
Werden im Rahmen von Haustürgeschäften durch Mitarbeiter einer Vertriebs-GmbH Wettbewerbsverstöße begangen, so haftet dafür grundsätzlich nur die GmbH. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn er selbst die Rechtsverletzungen begangen hat oder von solchen Kenntnis hat und die Möglichkeit besitzt, sie zu verhindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Firma, welches Erdgas an Verbraucher vertrieb, beanstandete im Juli 2007 die Kundenwerbung einer konkurrierenden GmbH. Das Konkurrenzunternehmen vertrieb ebenfalls Erdgas an Verbraucher und beauftragte zu diesem Zweck selbständige und regionale Handelsvertreter. Diese setzten wiederum eigene oder freie Mitarbeiter zur Kundenwerbung ein.... Lesen Sie mehr
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.11.2005
- 8 AZR 1/05 -
Haftung für Ansprüche gegen eine insolvente Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft
Fällt eine in der Rechtsform einer GmbH betriebene Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft in Insolvenz, so können die Mitarbeiter für den Ausfall ihrer Ansprüche grundsätzlich weder die Gesellschafter noch den Geschäftsführer der Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaft persönlich in Anspruch nehmen. Diese haften nur dann persönlich, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist.
Ein solcher Haftungsgrund wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, wenn Vertreter, Vermittler oder Sachverwalter in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen haben oder ein unmittelbares eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluss des Geschäfts hatten.Der Kläger war Mitarbeiter der MS-GmbH, deren Geschäftsführer und Gesellschafter die... Lesen Sie mehr
Landgericht Coburg, Entscheidung vom 08.12.2004
- 22 O 503/04 -
Unternehmen haftet nicht für Gaunereien eines Mitarbeiters
Zur Frage, ob sich ein Arbeitgeber die während der Arbeit begangenen Betrügereien seines Handelsvertreters zurechnen lassen muss
Anleger, die ihr bitter angespartes Geld Hochstaplern anvertrauen, bleiben oft auf ihrem Schaden sitzen. Von den Gaunern selbst ist meistens nichts mehr zu holen. Die Geprellten können aber in der Regel auch nicht das Vermittlungsunternehmen zur Verantwortung ziehen, für das der Betrüger tätig war.Das zeigt ein vor kurzem vom Landgericht Coburg entschiedener Fall. Die Klage... Lesen Sie mehr
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.01.2001
- 8 AZR 465/00 -
Arbeitgeber muss Geldbuße wegen Lenkzeitüberschreitung nicht erstatten
LKW-Fahrer hat keinen Schadenersatzanspruch gegen Chef
Der Kläger war seit 1996 bei der Beklagten, einer Firma für Transporte und Kurierdienste, als Kraftfahrer beschäftigt. Wegen erheblicher Lenkzeitüberschreitungen in der Zeit vom 11. bis 13. November 1996 und vom 2. bis 4. Dezember 1996 wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts vom 13. Februar 1998 zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von 3.600,-- DM verurteilt. Daraufhin kündigte der Kläger das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zum 15. Mai 1998.
Mit Schreiben vom 19. Juni 1998 verlangte der Kläger von der Beklagten die Erstattung des gegen ihn verhängten Bußgeldes. Er hat die Auffassung vertreten, daß die Beklagte vertraglich zur Erstattung des Bußgeldes verpflichtet sei. Im Betrieb der Beklagten sei es mehrfach zu erheblichen Lenkzeitüberschreitungen gekommen. Die Beklagte habe in der Vergangenheit ihren sämtlichen Arbeitnehmern... Lesen Sie mehr