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Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.08.2014
5 U 2/12 -

Air Berlin darf für Flugstornierungen keine Gebühren verlangen

Bearbeitung einer Stornierung ist keine extra zu bezahlende Leistung

Eine Fluggesellschaft darf für die Stornierung von Flügen kein Bearbeitungsentgelt verlangen. Dies entschied das Berliner Kammergericht nach einer Klage des Bundesverbands der Verbraucher­zentralen gegen Air Berlin. Die Richter untersagten der Airline außerdem, die im Ticketpreis enthaltenden Steuern und Gebühren zu niedrig auszuweisen.

Im zugrunde Fall sollten Air-Berlin-Kunden nach einer Vertragsklausel 25 Euro Bearbeitungsentgelt zahlen, wenn sie einen gebuchten Flug stornieren oder nicht antreten.

Kunden steht gesetzliches Kündigungsrecht zu

Das Berliner Kammergericht entschied, dass die Bearbeitung einer Stornierung keine Leistung ist, für die eine Airline extra kassieren darf. Kunden haben ein gesetzliches Kündigungsrecht. Eine Fluggesellschaft ist deshalb ohnehin verpflichtet, eine Stornierung entgegenzunehmen und abzuwickeln.

Fluggesellschaften müssen Endpreis des Tickets korrekt aufschlüsseln

Darüber hinaus untersagten die Richter der Fluggesellschaft, den Anteil der Steuern und Gebühren am Ticketpreis zu niedrig auszuweisen. Air Berlin hatte auf der Internetseite für einen Flug von Berlin nach Frankfurt am Main lediglich Steuern und Gebühren in Höhe von einem beziehungsweise drei Euro angegeben. Mit der Realität hatte das nichts zu tun: Allein schon das Passagierentgelt des Frankfurter Flughafens belief sich im Regelfall auf 14,70 Euro pro Person. Die Richter stellten klar, dass Fluggesellschaften den Endpreis korrekt aufschlüsseln müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2014
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Reiserecht | Verbraucherrecht

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Dokument-Nr.: 18894 Dokument-Nr. 18894

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